Initiative i4288: Feststellung zum Umgang mit Vollmachten und Stimmrecht auf Physischen-Mitgliederversammlungen (ohne notarielle Beglaubigung)
 Ja: 0 · Enthaltung: 3 · Nein: 53 (100%) · Nicht angenommen (Rang 6)
Letzter Entwurf vom 09.12.2013 um 18:40 Uhr · Quelltext

Begründung

Da unsere Satzung die mittelbare Stimmabgabe auf Mitgliederversammlungen nicht ausschließt, haben Vollmachten Ihre Gültigkeit!

Beschluss

Die BGF möge folgenden Beschluss fassen: Die BGF akzeptiert schriftliche Vollmachten zur mittelbaren Stimmabgabe auf der nächsten BGV, falls der Vollmachtgeber

  • aufgrund eines aufrechten Zahlungsstatus des Mitgliedsbeitrages stimmberechtigt ist
  • aufgrund einer Akkreditierung im System (Admidio) stimmberechtigt ist
  • aufgrund einer mindestens 4 wöchigen Mitgliedschaft stimmberechtigt ist und
  • eine Kopie eines Lichbildausweißes beigelegt ist, wobei Name, Geburtsdatum, austellende Behörde und Ausweisnummer klar ersichtlich sein muss.

In jeden Geschäftsvorgang werden Lichtbildausweise zur Legitimation akzeptiert, da diese anhand der Ausweisnummer nachprüfbar sind. Vollmachten sind auch ohne notarielle Beglaubigung generell zulässig!

Die BGF bringt den Mitgliedern vor der BGV folgende Sachverhalte zur Kenntnis:

  • Mittelbare Stimmabgabe ist auf der BGV 2014-1 unter den oben genannten Bedingungen grundsätzlich möglich.
  • An Personenwahlen bzw. geheimen Abstimmungen kann laut §6-7 der Satzung mit Vollmachten nicht teilgenommen werden.
  • Dieser Beschluss ist bindend und kann auf der BGV nicht revidiert werden!