Initiative i4283: Feststellung zum Umgang mit Vollmachten und Stimmrecht auf Physischen-Mitgliederversammlungen
 Ja: 23 (58%) · Enthaltung: 16 · Nein: 17 (42%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 10.12.2013 um 16:02 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (6)

Begründung

Da unsere Satzung die mittelbare Stimmabgabe auf Mitgliederversammlungen nicht ausschließt, sind viele Piraten der Ansicht, dass diese durch Vollmachten auf der nächsten BGV, Offline-Delegationen Gültigkeit haben. Siehe: https://forum.piratenpartei.at/thread-9832.html

Beschluss

Die BGF möge folgenden Beschluss fassen: Die BGF akzeptiert schriftliche Vollmachten zur mittelbaren Stimmabgabe auf der nächsten BGV, falls der Vollmachtgeber

  • aufgrund eines aufrechten Zahlungsstatus des Mitgliedsbeitrages stimmberechtigt ist
  • aufgrund einer Akkreditierung vor Ort stimmberechtigt ist
  • aufgrund einer mindestens 4 wöchigen Mitgliedschaft stimmberechtigt ist und
  • die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmacht notariell beglaubigt ist oder die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Aufsicht von mindestens 2 BGF Mitgliedern erfolgte!.

Ausweiskopien sind aufgrund der leichten Fälschbarkeit explizit nicht als Legitimation einer Vollmacht zulässig. Auch eine Akkreditierung ohne persönliche Anwesenheit ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Der Bevollmächtigte erhält zur Ausübung der Vollmacht eine zusätzliche Stimmkarte. Mit dieser zusätzlichen Stimmkarte kann an öffentlichen Abstimmungen teilgenommen werden und diese werden dem jeweiligen Abstimmungsverhalten zugerechnet.

Die BGF bringt den Mitgliedern vor der BGV folgende Sachverhalte zur Kenntnis:

  • Mittelbare Stimmabgabe ist auf der BGV 2014-1 unter den oben genannten Bedingungen grundsätzlich möglich.
  • An Personenwahlen bzw. geheimen Abstimmungen kann laut §6-7 der Satzung mit Vollmachten nicht teilgenommen werden.
  • Es sind bereits Anträge an diese BGV gestellt, nach deren Annahme jede Art von mittelbarer Stimmabgabe auf physischen Versammlungen unzulässig ist - Bereits akkreditierte Bevollmächtigungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
  • Aufgrund von BGO §4(3) sind nur vor Ort akkreditierte Mitglieder stimmberechtigt!

Anregungen

https://liquid.piratenpartei.at/suggestion/show/2942.html
Wurde nun berücksichtigt!

https://liquid.piratenpartei.at/suggestion/show/2951.html
In i4288 wurde jedoch BGO §4(3) nicht berücksichtigt. Dieser impliziert, dass ein Stimmrecht nur bei einer Akkreditierung vor Ort vorhanden ist.

https://liquid.piratenpartei.at/suggestion/show/2945.html
Der Antrag erlaubt auch eine Unterzeichnung unter der Aufsicht von 2 BGF Mitgliedern!