Initiative i4284: Feststellung zum Umgang mit Delegationen auf Offline-Mitgliederversammlungen (bereinigt: notarielle Beglaubigung)
 Ja: 2 (5%) · Enthaltung: 16 · Nein: 38 (95%) · Nicht angenommen (Rang 5)
Letzter Entwurf vom 09.12.2013 um 16:08 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Begründung

Da unsere Satzung die mittelbare Stimmabgabe auf Mitgliederversammlungen nicht ausschließt, sind viele Piraten der Ansicht, dass diese durch Vollmachten auf der nächtsten BGV Offline-Delegationen Gültigkeit haben. Siehe: https://forum.piratenpartei.at/thread-9832.html

Beschluss

Die BGF möge folgenden Beschluss fassen:

Die BGF akzeptiert schriftliche Vollmachten zur mittelbaren Stimmabgabe auf der nächsten BGV, falls der Vollmachtgeber

  • bereits mindestens einmal ordnungsgemäß akkreditiert wurde,
  • aufgrund eines aufrechten Zahlungsstatus des Mitgliedsbeitrages stimmberechtigt ist und

Ausweiskopien sind aufgrund der leichten Fälschbarkeit explizit nicht als Legitimation einer Vollmacht zulässig.

Der Bevollmächtigte erhält zur Ausübung der Vollmacht eine zusätzliche Stimmkarte in einer anderen Farbe als die Ja/Nein-Karten. Mit dieser zusätzlichen Stimmkarte kann an öffentlichen Abstimmungen teilgenommen werden und diese werden dem jeweiligen Abstimmungsverhalten zugerechnet.

Die BGF bringt den Mitgliedern vor der BGV folgende Sachverhalte zur Kenntnis:

  • Mittelbare Stimmabgabe ist auf der BGV 2014-1 unter den oben genannten Bedingungen grundsätzlich möglich.
  • An Personenwahlen bzw. geheimen Abstimmungen kann laut §6-7 der Satzung mit Vollmachten nicht teilgenommen werden.
  • Es sind bereits Anträge an diese BGV gestellt, nach deren Annahme jede Art von mittelbarer Stimmabgabe auf physischen Versammlungen unzulässig ist - Bereits akkreditierte Bevollmächtigungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Ergänzung

Eine notarielle Beglaubigung ist für eine rechtsgültige Vollmacht keine Vorraussetzung. Es reicht auch, 3 Zeugen anzuführen.

Schlimmstenfalls sollten deren Ausweisnummern, ausstellende Behörde, ... notiert werden oder Ausweise kopiert vorliegen.

Eine solcherart beglaubigte Vollmacht ist genauso viel wert, wie eine notariell beglaubigte.

Eigenhändiges(!) Anführen von Ort und Datum neben der Unterschrift wird dringend empfohlen.