Initiative i3850: Bürgernahe Piratenparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit
 Ja: 24 (50%) · Enthaltung: 3 · Nein: 24 (50%) · Nicht angenommen (Rang 6)
Diese Initiative
 
 
16(6+10)32(6+26)
 
 
Strukturreform Konsensantrag
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16(6+10)31(5+26)
 
 
Zusatzantrag zu 4021: Gleiche Bedingungen für Ortsparteien und Landesparteien
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15(5+10)25(6+19)
 
 
Zusatzantrag zu 4021: Mindestmitgliederanzahl
Diese Initiative
 
 
16(6+10)32(6+26)
 
 
Zusatzantrag zu 4021: Auflösung der Landespartei durch BGV und EBV möglich
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15(5+10)32(6+26)
 
 
Zusatzantrag zu 4021: Mindestgröße von Vorstand/Geschäftsführung
Letzter Entwurf vom 16.10.2013 um 15:03 Uhr · Quelltext

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge folgendes beschließen:
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Regionale Parteien können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation.

(3) Regionale Parteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der regionalen Partei.

(4) Die Satzungen von regionalen Parteien mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für regionale Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

 

Wozu das ganze Trara?

Es gilt, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der organisatorischen Arbeitsbelastung auf mehrere Personen erlauben und es ermöglicht auf Wunsch die Haftung dorthin zu verlagern, wo es den Wunsch nach mehr Handlungsfreiheit gibt und diese auch wirksam wahrgenommen werden kann. Dieser Antrag soll zumindest den Teil der Strukturdebatten beenden, der regelmäßig aufflammt, wenn gut organisierte regionale Gruppen sich organisatorisch eingeengt und von der Bundesorganisation am effizienten Arbeiten gehindert sehen.
 

Kennen wir die Wünsche des Bürgers überhaupt?

Der Punkt ist ja der: Wir müssen als Partei näher an den Bürger herankommen. Die NWR2013 hat gezeigt, dass die Piraten nur schwach mobilisieren konnten und das Beispiel NEOS hat gezeigt, dass flächendeckende Mobilisierung in den Regionen der Schlüssel zum Erfolg ist. Um die Herzen der Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen braucht es Leute vor Ort, die autonom über die notwendigen Maßnahmen entscheiden können die es braucht, um die Bürgerinnen und Bürger von den Zielen der Piratenpartei überzeugen zu können. Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
 

Aber ist nicht eine zentrale Struktur effizienter?

Ja, zentralistische Strukturen können effizienter sein. Sie können aber auch Organisationen effizient lahmlegen, da sie konzeptionell einige single-point-of-failures eingebaut haben. Funktionieren zentral aufgestellte Organe nicht mehr, weil die Arbeitslast der handelnden Personen stark zunimmt und/oder handelnde Personen unerwartet ausfallen, dann werden alle nachfolgenden Strukturen in Mitleidenschaft gezogen und organisatorisch gelähmt. Stellt sich das erst kurz vor einer Wahl heraus, so kann nicht mehr ausreichend schnell reagiert und per BGV eine Lösung gesucht werden.
 

Aber tun dann nicht alle nur noch was sie wollen?

Wer sich die obigen Änderungen genau ansieht der wird erkennen, dass sich am heutigen status quo nichts ändert, denn die regionalen Parteien bekennen sich aus sich heraus per Satzung zur Bundespartei. Tun sie das nicht, dann sind sie kein Teil der Piratenpartei Österreichs. Es muss in deren Interesse liegen, zu einem übergeordneten Verbund dazuzugehören. Auch diese Änderung wird politische Richtungsdebatten nicht beenden, da diese nicht organisatorisch, sondern inhaltlich bedingt sind.
 

Spalter, Spalter!

So wie sich das Liberale Forum und später das BZÖ von der FPÖ abgespalten hat, so kann sich jederzeit auch ein Teil von der Piratenpartei abspalten, wenn es keine gemeinsame Basis mehr gibt. Das ist der Lauf der Welt und unabhängig von Satzungen. Wenn man sich nicht mehr versteht ist es manchmal besser, getrennte Wege zu gehen. Das steht aber hier nicht zur Debatte. Hier geht es um mehr Bewegungsspielraum bei gleichen Grundinteressen.