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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neue Anregung
Phase: Diskussion (noch 2 Monate 8 Tage 06:31:33)
i3850: Bürgernahe Piratenparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit
Antrag zurückziehen

Ich bitte darum, auf das diesbezügliche Meinungsbild zu warten https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1695.html Denn in diesem Meinungsbild kommen sicherlich noch neue Ideen auf die bei dieser Abstimmung und bei den Anträgen unbedingt beachtet werden sollten! Aber besonders auch bei den Folgediskussionen! Außerdem stehlen Strukturdebatten Zeit die man auf der BGV hätte nutzen können um politische Diskussionen zu (be)treiben! natürlich kann es für das zurückziehen des Antrags noch weitere Gründe geben, die ich jetzt nicht bedacht habe!

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: neuer §13(5) widerspricht der Änderung in §15(1)

Laut der Neufassung von §13(1) kann es nur eine Landesorganisation oder eine Landespartei geben, als entweder oder.

Im neuen §13(5) ist die Gründung einer Landespartei durch eine Landesorganisation angeführt und das ist ein Widerspruch zur geplanten Änderung in §13(1)

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 1 Monat 24 Tage 09:23:11)
i4021: Strukturreform Konsensantrag

Die Satzung soll wie folgt geändert werden:

Änderung von Absatz (1) des § 13:

Alt

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

Neu

§ 13. Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, diese kann jedoch gleichzeitig eine Landespartei sein. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.

Erweiterung von § 13

(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §22 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:

  • (Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)

Hinzufügen eines neuen § 22

§ 22 Anforderungen an Landesparteien

(1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten.

(2) Landesparteien sind Organe der Bundespartei und im Sinne dieser Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.

(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei.

(4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden.

(5) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern gemeinschaftlich beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar.

(6) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.

(7) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung.

Begründung

Alle weiteren Details können über Zusatzanträge abgeklärt werden.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: In Neuentwurf von §13(1) den Text ", diese kann jedoch gleichzeitig eine Landespartei sein" entfernen

Ich würde empfehlen, diesen Teil zu entfernen, denn durch den neuen §13(5) ist eine ausreichende Definition gegeben.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 1 Monat 24 Tage 09:15:00)
i4021: Strukturreform Konsensantrag

Die Satzung soll wie folgt geändert werden:

Änderung von Absatz (1) des § 13:

Alt

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

Neu

§ 13. Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.

Erweiterung von § 13

(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §22 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:

  • (Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)

Hinzufügen eines neuen § 22

§ 22 Anforderungen an Landesparteien

(1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten.

(2) Landesparteien sind Organe der Bundespartei und im Sinne dieser Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.

(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei.

(4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden.

(5) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern gemeinschaftlich beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar.

(6) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.

(7) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung.

Begründung

Alle weiteren Details können über Zusatzanträge abgeklärt werden.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Teile des neuen §22(2) in §5 integrieren

Ich würde empfehlen, Teile des neuen §22(2) in den §5 der Bundessatzung zu integrieren, da dort die Organe taxativ angeführt sind. Ich würde auch die unten angeführte Gliederung empfehlen, da diese etwas übersichtlicher ist

(1) Organe der Partei sind:

  • Bundesgeneralversammlung (BGV)

  • Bundesvorstand (BV)

  • Länderrat (LR)

  • Erweiterter Bundesvorstand (EBV)

  • Bundesgeschäftsführung (BGF)

  • Schiedsgericht (SG)

  • Landesgeneralversammlungen (LGV)

  • Rechnungsprüfung (RP)

  • Internationale Delegierte (ID)

  • Landesvorstände (LV)

  • Landespartei eines Bundeslandes, sofern diese durch eine Landesorganisation gegründet wurde

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 1 Monat 24 Tage 08:42:50)
i4025: Zusatzantrag zu 4021: Mindestmitgliederanzahl

Die Satzung möge wie folgt geändert bzw. erweitert werden

in §13 (5)

Alter Text

Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen.

Neuer Text

Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen.

in §22

(8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben.

Begründung

Parteien erst ab Mindestmitgliederanzahl hatte 74% Zustimmung.

Eine Zersplitterung bereitet zusätzlichen Aufwand da wir ja als Bundespartei den Rechenschaftsbericht ablegen müssen. Daher muss man hier einen guten Kompromiss zwischen zusätzlichem Verwaltungsaufwand und regionaler Handlungsfähigkeit finden. Bis 10 Personen arbeitet man als Crew oder AG recht effizient. Daher die Mindestanzahl von 10 Mitgliedern.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 1 Monat 24 Tage 08:38:42)
i4024: Zusatzantrag zu 4021: Mindestgröße von Vorstand/Geschäftsführung

§ 13 der Satzung möge um folgenden Absatz ergänzt werden:

Text

(x) Der Vorstand der Landespartei muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Mitglieder des Landesparteivorstands unter drei und hat die Landespartei keine Möglichkeit, ohne Abhaltung einer Landesgeneralversammlung wieder einen vollzähligen Vorstand zu erhalten, so kann der EBV der Bundespartei bis zur nächsten Landesgeneralversammlung interimistische Mitglieder des Landesparteivorstands bestimmen.

Begründung

Mindestgröße von Vorstand/Geschäftsführung hatte 88% Zustimmung

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 1 Monat 24 Tage 08:34:37)
i4023: Zusatzantrag zu 4021: Auflösung der Landespartei durch BGV und EBV möglich

Ich beantrage die Satzung um folgende Absätze zu erweitern:

Satzung § 13

(x) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

Satzung § 22

(x) Die freiwillige Auflösung der Landespartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei, mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Landespartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Landespartei an.

Begründung

Auflösung durch BGV möglich hat 84% Zustimmung erhalten und Auflösung durch EBV möglich hat 83% Zustimmung erhalten

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 1 Monat 23 Tage 05:53:34)
i4022: Zusatzantrag zu 4021: Gleiche Bedingungen für Ortsparteien und Landesparteien

Gemäß dem Meinungsbild i3913 beantrage ich folgende Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung:

Alle Referenzen auf Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien sollen durch Regionalorganisationen (ROs) und Regionalparteien ersetzt werden.

Bundesland soll durch Region ersetzt werden.

Landesvorstand soll durch Regionalvorstand ersetzt werden.

Landesebene soll durch regionale(r) Ebene ersetzt werden.

Alle Änderungen betreffen Erwähnungen in Mehrzahl und Einzahl gleichermaßen.

Landesgeneralversammlung wird durch Regionale Generalversammlung ersetzt.

Bei allen weiteren Vorkommnissen soll der Präfix Landes durch den Präfix Regional ersetzt werden.

§13 soll um einen Absatz mit dem folgenden Text erweitert werden:

Text

Regionalorganisationen und Regionalparteien haben die Freiheit, ihre Tätigkeitsebene in der Eigenbezeichnung, in den Bezeichnungen ihrer Organe und allgemein in ihrer Geschäftsordnung zu verwenden. Beispielsweise kann eine Regionalorganisation, die vorwiegend auf Landesebene tätig ist, sich selbst als Landesorganisation und ihren Vorstand als Landesvorstand bezeichnen. Die in dieser Satzung zugesicherten Rechte und Pflichten sind davon unberührt.

Begründung

Gleiche Bedingungen für Ortsparteien und Landesparteien hat 88% Zustimmung erhalten.

Dieser Antrag versucht den Unterschied zwischen Landes- und Ortsparteien zu nivellieren.

Der Bund wäre damit ein Dachverband in dem sich eine beliebige Untergliederung bilden kann. So wäre beispielsweise eine Regionalorganisation Graz möglich.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 1 Monat 19 Tage 04:26:05)
i4021: Strukturreform Konsensantrag

Die Satzung soll wie folgt geändert werden:

Änderung von Absatz (1) des § 13:

Alt

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

Neu

§ 13. Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.

Erweiterung von § 13

(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §22 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:

  • (Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)

Hinzufügen eines neuen § 22

§ 22 Anforderungen an Landesparteien

(1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten.

(2) Landesparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.

(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei.

(4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden.

(5) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern gemeinschaftlich beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar.

(6) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.

(7) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung.

Begründung

Alle weiteren Details können über Zusatzanträge abgeklärt werden.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Neuer §13(5) ist durch Verfassung ohnehin garantiert

Eine Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Möglichkeit, eine Piratenpartei auf Landesebene zu gründen, hat es ohnehin nicht gegeben. Auch ein Fehlen dieses Absatzes könnte das Recht auf Gründung einer Landespartei nicht einschränken.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: §22 (1) ist nicht exekutierbar

Da Landesparteien ohnehin eigene Rechtspersönlichkeit besitzen kann eine Bundespartei in die inneren Prozesse (Satzung, Beschlüsse etc.) nicht eingreifen. Das einzige Mittel, das die Bundespartei hätte, wäre, eine "abtrünnige" Landespartei aus der eigenen Satzung zu streichen.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: §22 (2) ist nicht exekutierbar

Eine Landespartei mit eigener Satzung kann tun und lassen, was sie will. Die einzige Möglichkeit der "Sanktionierung" besteht darin, die Landespartei aus der Satzung der Bundespartei zu streichen.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: §22 (4) nicht exekutierbar

Die eigenständige Rechtspersönlichkeit, die eine Landespartei hat, ermöglicht es ihr, selbst festzulegen, wie sie zu Beschlüssen kommt. Wenn die Landespartei beschließt, dass die Entscheidung durch Münzwurf erfolgt, dann mag das zwar absurd erscheinen, es ist aber um nichts absurder als die Idee, eine Bundespartei könne von außen in eine eigenständige Rechtspersönlichkeit eingreifen.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: §22 (5) nicht exekutierbar

Landespartei mit eigener Rechtspersönlichkeit muss sich von einer außenstehenden Rechtspersönlichkeit nichts sagen lassen. Überlegt mal: Wer tritt im Fall des Falles die Rechtspersönlichkeit der Bundespartei an?

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: §22 (6) nicht exekutierbar

Ist leider auch nicht exekutierbar. Wenn die Landespartei etwas eigenes beschließt, dann gibt es keine Möglichkeit, das von außen zu ändern. Einzige Sanktionsmöglichkeit wäre eben, dass die Bundespartei beschließt, dass die Landespartei eben nicht mehr dabei ist (und die Ressourcen der Bundespartei nicht benutzen darf)...

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: §22 (7) Nicht exekutierbar

Leider leider. Es ist halt so, dass eigenständige Rechtspersönlichkeiten deswegen eigenständige Rechtspersönlichkeiten heißen, weil sie eigenständig geschäftsfähig sind. Anders als bei einer GmbH sind die "Anteilseigner" eben die Mitglieder der Landespartei. Eine Bundespartei kann von außen nichts vorschreiben, nichts ändern. Lediglich Sanktionsmaßnahmen ergreifen, im Fall des Falles.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Nicht exekutierbar, bei eigenständigen Landesparteien

Eine Auflösung einer Partei kann nur ein Gericht vollziehen.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Nicht exekutierbar

Der §1 des Parteiengesetzes ist eine Verfassungsbestimmung. Es ist völlig unmöglich, die Gründung von Parteien an irgendwelche Regeln zu knüpfen.

Zitat aus dem §1

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

Abgesehen davon: Nachdem Landesorganisationen ohnehin nicht vertretungsbefugt sind (nicht geschäftsfähig), können Parteien nur von natürlichen Personen gegründet werden, und nicht von nachgeordneten Organen einer Bundesorganisation.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Völlig sinnfrei...

... es sei denn es handelt sich um rechtlich nicht eigenständige Parteien. Sobald eine Satzung vorhanden ist, ist die Partei völlig frei und kann nicht eingeschränkt werden.

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Nicht exekutierbar

Eine Landespartei, die rechtlich eigenständig ist, kann sich ihre Satzung selbst bestimmen. Zu klären wären in Wirklichkeit nur folgende Punkte:

  • was passiert mit der Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs, wenn eine rechtlich eigenständige Landespartei gegründet wird? - was passiert mit den Mitgliedern, die Mitglied einer Landesorganisation sind: Wie werden diese Mitglieder der Landespartei (Protipp: Da es sich um eine neue, eigenständige Partei handelt, müssen die Mitglieder selbst entscheiden, ob sie der neuen (Landes-)Partei beitreten. Es würde Sinn machen, die organisatorischen Übergangsbestimmungen bezüglich Liquid zu überlegen...)

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Neues Kontra-Argument: Verfassungswidrig

Siehe Anregungen und Forum-Thread:

Einschränkung der Verfassung durch Piratenpartei