Initiative i5345: Landesorganisationen erlauben mehr als einen Länderschiedsrichter zu wählen
 Ja: 11 (79%) · Enthaltung: 34 · Nein: 3 (21%) · Nicht angenommen (Rang 4)
Letzter Entwurf vom 01.09.2014 um 20:27 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (4)

Die aktuelle Situation ist, dass unser Schiedsgericht aus zwei Instanzen besteht, dem Länderschiedsgericht (LSG, 1. Instanz) und dem Bundesschiedsgericht (BSG, 2. Instanz). Alle Anträge gehen zuerst an die 1. Instanz und eine mögliche Berufung geht an die 2. Instanz. Jetzt ist es leider so, dass es zwar ein mit drei Mitgliedern besetztes BSG gibt jedoch gibt es nur einen Länderschiedsrichter. Selbst wenn wir drei LSG Mitglieder hätte wäre das auch noch problematisch weil für ein Verfahren eigentlich drei zufällig aus allen Länderschiedsrichtern ausgewählt werden sollten. Außerdem gibt es nur 6 Landesorganisationen. Deshalb mache ich dieses Meinungsbild um eine mögliche Lösung zu finden.

Meinungsbild

Landesorganisationen erlauben mehr als einen Länderschiedsrichter zu wählen. Vielleicht maximal zwei? Und das möglicherweise vom Bund belohnen? Natürlich ist auch weiterhin die Unvereinbarkeit mit Organen zu beachten.

Was heißt das

  • Mitgliederstarke Landesorganisationen könnten mehr für die Partei tun.
  • Jedoch haben dann Mitgliederstarke LOs mehr Einfluss auf das Schiedsgericht.
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