In der Satzung steht in § 4:
(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.
Die Missachtung von Beschlüssen ist ein wichtiges Recht jedes einzelnen von uns, dass nicht eingeschränkt werden darf.
Daher ist dieser Ausschlussgrund zu streichen.
- jokersteve: Ich hätte Satzung §4(8) so interpretiert, dass er den Ausschluss von Organ-Mitgliedern ermöglichen soll? Aber nicht von einfachen Mitgliedern?
- lava:
Ich denke nicht... denn dort steht "Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei."
grobe Missachtung steht zwischen parteischädigendem Verhalten und Initiierung von Gewalt... da ist nicht erkennbar dass sich das 1. auf Mitglieder, das 2. auf Organe und das 3. wieder auf Mitglieder bezöge...
- lava: