Initiative i3462: Selbstständiges Überqueren von Straßen - 2
 Ja: 24 (34%) · Enthaltung: 14 · Nein: 46 (66%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Diese Initiative
 
 
21(9+12)57(42+15)
 
 
Kein Programmantrag zu diesem Thema
Letzter Entwurf vom 25.08.2013 um 21:06 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Der folgende Text möge an passender Stelle (z. B. unter der genannten Überschrift und Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:

Text

Bauen und Verkehr

Straßenverkehr

Selbstständiges Überqueren von Straßen

Die Piratenpartei Österreichs ist überzeugt, dass es Fußgängern zuzutrauen ist, gewisse Verkehrssituationen selbstständig einzuschätzen. Daher fordern wir eine Anpassung des §76 StVO, die es Fußgängern erlaubt, an beliebigen Stellen und zu beliebigen Zeiten eine Fahrbahn zu überqueren, wenn die Verkehrslage dies sicher zulässt und keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden. Insbesondere soll das Überqueren eines durch Lichtzeichen geregelten Fußgängerüberganges bei rotem Licht gestattet sein.

§ 76 StVO Absatz (3), (6) und (9)

(3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen "Halt" (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.
(6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuläßt.
(9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen Einrichtungen durchschlüpfen.

Anregungen

"Give the driver a fair chance!": Ist bereits in 4 a) umgesetzt: "(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,"

Info

Diesen Antrag gab es schon vor 6 Monaten und wurde mit 45 / 9 / 33 knapp nicht angenommen.