Initiative i6972: Beschluss einer neuen SGO / 3SRs - Berufung an EBV
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Letzter Entwurf vom 11.06.2017 um 20:20 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Darstellung & Begründung

Warum schon wieder eine neue SGO?

Zwar wurde erst kürzlich eine neue SGO beschlossen, dennoch sehe ich darin noch Konstruktionsfehler. Das Hauptproblem liegt darin, dass jeder Beschluss an die BGV berufen werden kann, es also (wahrscheinlich immer) darauf hinausläuft, dass bei Bundesgeneralversammlungen über den Verbleib einzelner Personen nach Mehrheitswahlrecht bestimmt werden soll. Das entspricht nicht meiner Vorstellung einer gerechten noch praktikablen Schiedsgerichtsordnung, noch meiner Vorstellung von Demokratie im allgemeinen. Der hier vorliegende Entwurf entspricht in weiten Teilen der vorigen SGO, insbesondere was die Ernennung von SR mit Stimmrecht durch die Streitparteien angeht, sieht aber bei einzelnen Punkten grobe Änderungen vor.

Die wesentlichen Änderungen kurz erklärt

Der neue Entwurf sieht ein Zweier-Team aus amtsführendem Bundesschiedsrichtern (BSR) mit Stimmrecht und einem stellvertretenden Bundesschiedsrichter (sBSR) ohne Stimmrecht vor, der protokollarische und beratende Funktion hat. Unter bestimmten Bedingungen können / müssen diesen Positionen getauscht werden - etwa bei Befangenheit. Auch müssen diese BSR schon einmal als Organ für die ppAT tätig gewesen sein. Es also sichergestellt ist, dass ihnen schon einmal das Vertrauen der Basis ausgesprochen wurde. Eine Doppelfunktion als SR und politisches Organ ist nachwievor ausgeschlossen, aber so ist es zB möglich SR und LGF/BGF gleichzeitig zu sein. Im Falle eines Interessenkonflikts ist in der SGO ein Automatismus vorgesehen.

Berufen wird grundsätzlich an den EBV, der aber auch das Recht hat mit 66% Mehrheit die Berufung abzuweisen. Die Verfahrensdauer ist mit 34 Tagen beschränkt und kann unter Aufwendung aller Rechtsmittel maximal 62 Tage betragen. Als expliziten Sonderfall kann NUR der EBV die Berufung an die BGV übergeben, sollte es sich um eine besonders heikle, existenzielle Frage handeln, die der EBV nicht verantworten kann / möchte.

Was bringt das?

Schiedsgerichtsverfahren sind kurz, schlank und trotzdem fair. Für Gründe wie Krankheit, Befangenheit oder Abwesenheit gelten nun klare Regeln und Automatismen, die eine Verzögerung und unnötigen Streit über die weitere Verfahrensweise verhindern. Der EBV als Berufungsinstanz kann schnell zusammen treten und besteht ausschließlich aus Mitgliedern, die das Vertrauen der Basis haben. Bundesgeneralversammlungen werden nicht durch Einzelschicksale gestört und können sich den wegweisenden Dingen der ppAT zuwenden. Zudem ist mit wesentlich weniger Störaktionen und damit einem gedeihlicheren Ton vor Ort zu rechnen.

Antrag

hiermit soll beschlossen sein die nun folgende Schiedsgerichtsordnung als gültig einzusetzen. Sie ersetzt die bisherige SGO vollständig.

die SGO im Wortlaut

§ 1. Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt drei Mitgliedern plus einem stellvertretenden Bundesschiedsrichter (sBSR).

(2) Auf der Bundesgeneralversammlung werden ein amtsführender Bundesschiedsrichter / amtsführende Schiedsrichterin (BSR) sowie ein/e Stellvertreter/in (2. Gereihter, sBSR) gewählt. Alle Kandidaten müssen schon wenigstens einmal in Organfunktion für die ppAT tätig gewesen sein und dürfen gleichzeitig keine Organfunktion im Bundesvorstand, Landesvorstand oder als Landessprecher (BV, LV, LAS) innehaben. Der amtsführende BSR ist verpflichtet, Kontakt mit dem Bundesvorstand zu halten, kann sich aber zweimal pro Jahr auf die Dauer von max. 3 Wochen entschuldigen lassen. Etwaige Anträge gelten dann ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als eingebracht. Stehen weder BSR noch sBSR zur Verfügung, kann der EBV für den Anlassfall und längstens bis zur nächsten BGV Ersatz berufen.

(3) Der Antragsteller sowie die 2. Streitpartei ernennen jeweils ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes (SR). Diese müssen stimmberechtigtes Mitglied der Piratenpartei sein und haben sich über Satzung, Geschäftsordnung und Schiedsgerichtsordnung zu informieren. Wenn es keine andere Streitpartei gibt oder diese keinen Schiedsrichter benennt, ernennt das vom Streitfall betroffene Organ an seiner statt oder im Zweifelsfall der BV ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes. Sollte einer dieser Schiedsrichter unentschuldigt mehr als eine Woche bzw entschuldigt mehr als zwei Wochen abwesend sein, können BV bzw Antragsteller ihren jeweiligen Schiedsrichter austauschen. Entschuldigte Abwesenheiten gelten nicht als aufschiebend. Die festgelegte maximale Verfahrensdauer (vgl. §4) ist auch dann einzuhalten.

(4) Die drei auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter (BSR + SRs) fällen nach Ablauf des Verfahrens das Urteil. Dem sBSR kommt dabei die Aufgabe der Protokollierung, die Kontrolle des satzungskonformen Ablaufs und beratende Funktion zu. Sollte kein sBSR zur Verfügung stehen, hat das SG einen Protokollanten zu benennen und der EBV schnellstmöglich Ersatz zu benennen.

(5) Sollten Verfahren nicht laut SGO durchgeführt werden, gilt der Antrag als abgewiesen und ist erneut einzubringen. Die SGO gilt für die Dauer eines Verfahrens. Eine Änderung der SGO während eines Verfahrens ist nicht zulässig. Dem ist bei Beginn des Verfahrens von allen Parteien zuzustimmen.

(6) Sollte es aus privaten, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen des BSR nicht möglich sein, das Verfahren zu führen, übernimmt der sBSR die Rolle das BSR und der EBV hat interimistisch einen sBSR Ersatz zu berufen. Dieser ist bis zur Rückkehr des BSR, längestens aber bis zur nächsten BGV als sBSR eingesetzt.

(7) Sollte der BSR aus Gründen der Befangenheit nicht den Vorsitz des SG übernehmen wollen oder können, so kann mit dem sBSR für die Dauer des Verfahrens ohne weitere Erklärungen die Rolle vertauscht werden. Sehen sich BSR, sBSR oder beide nicht in der Lage das Verfahren zu führen, ist vom EBV für dieses Verfahren Ersatz zu berufen. Befangenheit kann von Seiten jedes Teilnehmers erklärt werden. Jedenfalls ist ein Verdacht auf Befangenheit zu Beginn der Verhandlung oder aber unmittelbar nach dem Auftreten des Verdachts geltend zu machen. Der Beschuldigte hat sich daraufhin zeitnah zu erklären. Handelt es sich bei dem Verfahren um Belange der Geschäftsführung und hat der BSR jenes Amt gerade oder über den in Frage kommenen Zeitraum inne gehabt, sind die Rollen BSR und sBSR ebenfalls zu tauschen bzw. die Funktion vom SR wegen Befangenheit zurückzuweisen. Eine Stimmabgabe des Betroffenen im EBV im Falle einer Berufung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Mitglied hat sich seiner Stimme sowohl bei Anrufung als auch Urteilsfindung zu enthalten.

§ 2. Einberufung

(1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch mindestens zwei Parteimitglieder schriftlich an den E-Mail-Verteiler des Schiedsgerichtes erfolgen. Jedes Mitglied kann maximal einen Antrag pro 30 Tagen stellen. Mehrere Anträge innerhalb von 30 Tagen sind zurückzuweisen. Bundesorgane sind davon ausgenommen. Anträge auf Parteiausschluss müssen von mindestens 5 Mitgliedern eingebracht werden §3(2).

(2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); allenfalls Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner); klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.

(4) Bei erstmaligem Zusammentreten des Schiedsgerichtes zu einem neuen Antrag, ist dem Antrag ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses muss das Einreichdatum und - wenn die zur Unterscheidbarkeit nötig ist - den Zusatz einer Litera (A, B, C....) enthalten.

(5) Alle dem SG eingereichten Anträge und Beweisschriften samt Anhängen sind unverändert der anderen Streitpartei zuzustellen und anonymisiert zu veröffentlichen (Wiki).

§ 3. Verfahrensbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht besteht aus einer Instanz. Berufung ist von beiden Parteien ausschließlich an den EBV möglich und muss spätestens vier Wochen nach Zustellung des Urteiles schriftlich an die Parteiadresse erfolgen. Der EBV kann per Umlaufbeschluss und mit einer Mehrheit von 66% die Annahme ablehnen. Das Urteil gilt damit als rechtskräftig. Eine weitere Beeinspruchung ist nicht möglich. Wird die Berufung angenommen, ist binnen 14 Tagen eine öffentliche Sitzung einzuberufen, in der über Bestätigung oder Nichtigstellung des Urteils entschieden wird. Antragsteller als auch Streitpartei haben das Recht ihren Standpunkt in kurzer Form noch einmal darzulegen. Vortritt hat der Antragsteller. Sollte sich der EBV nicht in der Lage sehen, das Verfahren gerecht und/oder binnen 14 Tagen zu behandeln, kann der EBV den Entscheid an die BGV übergeben. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Recht zur Berufung wegen Parteiausschluss steht nur dem ausgeschlossenen Mitglied zu. Eine Berufung hemmt nicht die Wirkung des Schiedsgerichtsurteiles. Eine etwaige Aufhebung wirkt sofort (ex nunc).

(2) Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von mindestens fünf Mitgliedern, die eine Person als Schiedsrichter bestimmen, gestellt werden.

(3) Programmbeschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.

(4) Bei der Prüfung von Organbeschlüssen ist das betroffene Organ zur Stellungnahme aufzufordern und jedes seiner Mitglieder hat Parteistellung.

(5) Das Schiedsgericht kann Anträge zur Auslegung von Beschlüssen ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen. Dies ist im Wiki zu vermerken.

(6) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und den gesetzlichen Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.

(7) Die Schiedsrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.

(8) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(9) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens fünf Tage zuvor öffentlich anzukündigen und mit den Parteien abzustimmen. Sitzungen zu laufenden Verfahren finden mindestens alle zwei Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit den Verfahrensparteien eine anderslautende Übereinkunft.

(10) Jede Verfahrenspartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Bestimmt das Schiedsgericht keine Frist, so sind Stellungnahmen bis 2 Wochen ab Mitteilung über den Beginn des Verfahrens möglich.

(11) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.

(12) Sitzungen des Schiedsgerichts sind öffentlich und sollten über das Internet dezentral stattfinden z. B. über VoIP (Mumble). Besprechungen der Schiedsgerichtsmitglieder über Angelegenheiten, die laufende Verfahren betreffen, sind ebenfalls öffentlich abzuhalten und anzukündigen. Verfahrensparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit (auch außerhalb von Sitzungen) muss jedenfalls schriftlich begründet werden.

(13) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.

(14) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

(15) Zustellungen erfolgen grundsätzlich und jedenfalls per E-Mail, sind aber auch auf jedem anderen Weg, der einen Zustellnachweis ermöglicht, zulässig.

(16) Subsidiär gilt das AVG und es sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK einzuhalten.

§ 3.1 Prüfung eines Antrages gemäß Satzung §22

(1) Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß Satzung §22 (2) oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.

§ 4. Verfahrensdauer

(1) Das Verfahren ist binnen 34 Tagen ab Einbringung des Antrages durch Veröffentlichung der Entscheidung zu beenden.

(2) Wird die Verfahrensdauer nach Absatz 1 überschritten, kann der Antragsteller einen Austausch des amtsführenden BSR fordern. Das Verfahren ist dann unter vertauschten Rollen von BSR & sBSR binnen 14 Tagen erneut aufzunehmen und abzuschließen, es sei denn es gibt Widersprüche zur gültigen SGO (zB Befangenheit). Dann muss der EBV binnen 14 Tagen Ersatz berufen und dieser bestellte interimistische BSR das Verfahren binnen 14 Tagen abschließen. Der sBSR behält dabei seine ihm angedachte Rolle.

2 Diskussionsbeiträge
    • Desertrold:

      ad 1) Kann nicht, weil ein Automatismus das verhindert. Betrifft der Fall Belange der BGF, ist der betreffende SR automatisch zum sBSR zu bestellen und hat damit kein Stimmrecht. Desweiteren gehe ich sehr wohl davon aus, dass gewählte Organe der PPat soviel Anstand hätten und sich im Zweifelsfall der Stimme enthalten würden, sollte in den EBV berufen werden. Ist ja auch eine Charakterfrage. ad 2) BGV ist eine Funktion, ich nehme daher an, es handelt sich um BV & BGF und damit ist klar, dass es sich um ein politisches Amt handelt und daher eine Funktion als SR ausgeschlossen ist. ad 3) könnte man nachbessern und klarer formulieren. Es gilt, dass jede Doppelfunktion eines jeden SR ausgeschlossen ist, mit Ausnahme LGF/BGF.

      Im übrigen lese ich diesen Gegenantrag mehr als Kommentar denn als wirklich Antrag, da er nur dann Sinn ergibt, wenn die neue SGO auch umgesetzt wird. Es wäre daher besser den eigentlichen Antrag zu ändern, oder aber hier einen vollständigen Antrag mit gesamter SGO zur Abstimmung zu bringen.

  • Niko:

    Danke für deine Einlassungen, Desertrold. Ich habe meinen Gegenantrag zurückgezogen und statt dessen einen Änderungsantrag gestellt.

    An dieser Stelle möchte ich noch einmal dazu Stellung nehmen, warum eine Position in der BGF mit einer als Schiedsrichter nicht vereinbar ist.

    Organe der BGF sind im Erweiterten Bundesvorstand (EBV) stimmberechtigt. Daher sind sie auch Organe in einem politischen Gremium. Da eine politische Organfunktion mit der Funktion eines Schiedsrichters nicht vereinbar ist, ist folgerichtig eine Position in der BGF nicht mit einer im Schiedsgericht vereinbar.