Initiative i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
 Ja: 16 (76%) · Enthaltung: 0 · Nein: 5 (24%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 07.08.2015 um 01:37 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (9)

Beschlussantrag:

In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt:

''' § 19 Gefahr im Verzug

Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. '''

Begründung:

Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.

Zu den Änderunswünschen:

1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte. 3.) Zu "Was, wenn zuständige Organe versagen?": Damit hat der Antrag überhaupt nichts zu tun. Um eine Ersatzvornahme zu gewährleisten, falls ein Organ der Einberufung einer Versammlung nicht pflichtgemäss nachkommt, sehen die Statuten ausreichend Möglichkeiten vor. 4.) Zum Thema Ersatzvornahme: Das ist für die Bundesgeneralversammlung in § 8, Abs. 5 & 6 der Satzung geregelt: "(5) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der BGF einberufen. Beruft die BGF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf den LR, hernach auf jede LO, hernach auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen. (6) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten, auf Verlangen der Mehrheit der LOs und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen." Für die Landesparteien gilt § 6, Abs. 4 der Landesparteieinheitssatzung: "4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Landesvorstand oder vom Erweiterten Bundesvorstand (EBV) der Piratenpartei Österreichs einberufen. Zwischen zwei LGVen dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen."