Initiative i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen
 Ja: 25 (93%) · Enthaltung: 6 · Nein: 2 (7%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 16.03.2015 um 07:50 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (5)

Antrag

Die Satzung soll in § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV), Absatz 4 wie folgt geändert werden:

alter Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.

neuer Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
 

sowie um die folgenden Absätze im selben §8 ergänzt werden:

neue Absätze

(*) Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

(*) Sie wird zwischen den Sitzungen von digitalen Abstimmungen der Mitglieder und EBV vertreten. Näheres zu den digitalen Abstimmungen regelt die Bundesgeschäftsordnung (BGO).

Begründung

Zur Vermeidung von Unklarheiten beim Eingehen von Wahlplattformen, soll diese in einem eigenen Absatz definiert werden, da der Absatz §8(4) über §13(4) auch für eine LGV gilt.

Anregungen

  • Klarer formulieren.: wurde ergänzt.
  • "oder gemäß der LDO" aus BGO §16 (2) streichen.: das ist schwieriger. Ich möchte den Absatz aus der BGO nicht streichen. Andererseits gibt es zu digitalen Abstimmungen / Liquid noch nichts in der Satzung. Daher habe ich versucht, dies durch einen weiteren Absatz einzubauen. Lieber wäre mir, wenn digitale Abstimmungen durch eine eigene Satzungsänderung eingebracht werden würde. Weitere Vorschläge dazu sind willkommen.
1 Diskussionsbeiträge
  • anjobi:

    das ändert eigentlich genau gar nichts, ob wir das jetzt in den laufenden Satz hineinschreiben oder als eigenen Absatz hinzufügen, es bleibt eines bestehen, die LGV hat die selben Kompetenzen wie die BGV auf regionaler Ebene, eigentlich sollte wenn es um Wahlantritte geht, immer die Gruppe entscheiden die es betrifft. Somit: BGV entscheidet über Antritte auf Bundesebene, LGV entscheidet über Antritte auf Landesebene und darunter, solange es noch keine kleineren Strukturen gibt (solange wir so wenige sind).