Initiative i5312: Aufhebung bzw. Änderung von §15/§16 BGO (Wahlantritt)
Letzter Entwurf vom 12.08.2014 um 12:35 Uhr · Quelltext

Die BGO-Passage Wahlantritt (damals §15, heute §16 BGO) möge gestrichen oder geändert werden.

Ein Verbot für Landesorganisationen, über etwaige Bündnisse oder Kooperationen zu entscheiden widerspricht dem Föderalismus und dem Subsidiaritätsprinzip, das im Piratenkodex und in den Piratengrundwerten verankert ist.

Die Landeswahlordnungen der verschiedenen österreichischen Bundesländer sind sehr verschieden, und es ist problematisch, mit einem undifferenzierten Bundesschema über alle Bundesländer drüberzufahren.

Z.B. Wien hat in vielerlei Hinsicht Sondersituationen. So sind zum Beispiel in Wien, das als Ausnahmefall gleichzeitig Bundesland und Gemeinde ist, gleichzeitig mit den Landtags- bzw. Gemeinderatswahlen Bezirkswahlen.

In Wien macht es zum Beispiel Sinn, wegen der unterschiedlich hohen Wahlhürden auf Landtagsebene bzw. auf Bezirksebene Wahlbündnisse auf Landtagsebene bei gleichzeitigem Alleinantritt auf Bezirksebene zu machen.

Die Wiener Sondersituationen und speziellen Gesetzeslagen der Wiener Landtagsebene sind selbst unter Wienern schwer zu kommunizieren und durchzubringen; auf Bundesebene mit der knappen Zeit auf einer BGV ist es völlig unsinnig, zu glauben, man könne unter dem Zeitdruck einer BGV die Komplexität von partiellen Wahlbündnissen ernsthaft, tiefgehend und seriös diskutieren.

Außerdem bekommt die Piratenpartei durch derartige Vorschriften und Verbote der Bundesorganisation gegenüber den Landesorganisationen möglicherweise den Eindruck und das Image einer undemokratischen oder unfühigen Partei.

O-Text derzeitiger §16 BGO: " §16 Wahlantritt / (1) Die Piratenpartei Österreichs sowie ihre Unterorganisationen treten grundsätzlich eigenständig und unter der Kurzbezeichnung „PIRAT“ zu Wahlen an. (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden. "

Links

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/1498.html

http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Grundsatzprogramm#Widerstandsf.C3.A4higkeit

Zitat aus dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Österreichs:

"Wir schätzen die Widerstandsfähigkeit dezentraler Systeme und bekennen uns zum Subsidiaritätsprinzip. "

Der jetzige §16 BGO mit seinem Wahlantrittsverbot für LOs ohne BGV-Beschluss ist m.E. ein klarer Verstoss gegen das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Österreichs.