Initiative i1498: § 15 BGO - Wahlantritt
 Ja: 63 (94%) · Enthaltung: 2 · Nein: 4 (6%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 27.11.2012 um 00:15 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Antrag

Die Bundesgeschäftsordnung möge um folgenden Paragraphen ergänzt werden:

§ ... - Wahlantritt
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie ihre Unterorganisationen treten grundsätzlich eigenständig und unter der Kurzbezeichnung „PIRAT“ zu Wahlen an.
(2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

Begründung
Wahlkooperationen haben, auch wenn sie sich nur auf regionale Wahlen beziehen, aufgrund der medialen, auch überregionalen Berichterstattung IMMER Auswirkungen auf alle andere Landesorganisationen und die gesamte Bundespartei und daher haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs das Recht, mitzuentscheiden.