Diese Initiative | 27 | (19+8) | 52 | (10+42) | Keine Änderung | |||
Diese Initiative | 49 | (18+31) | 27 | (8+19) | Rabatte nur mehr in Einzelfällen | |||
Diese Initiative | 43 | (17+26) | 31 | (8+23) | Rabatte nur mehr in Einzelfällen und maximale Anzahl der Rabatte | |||
Diese Initiative | 62 | (20+42) | 19 | (10+9) | Rabatte ersatzlos streichen |
Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:
Alter Text
Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.
Neuer Text
Die BGF kann Rabatte oder den Erlass des Mitgliedsbeitrags im Einzelfall gewähren.
Begründung
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Bundesgeneralversammlung oder adäquat aufgrund der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt, da nur so die Bundesfinanzordnung, in der die Höhe des Mitgliedsbeitrages festgelegt wird, geändert werden kann.
Es ist daher nicht einzusehen, dass ein einzelnes Organ eine Entscheidung der Basis überstimmen kann. Aber es ist wichtig, der BGF Handlungsspielraum für Einzelfälle zu geben, um den Mitgliedsbeitrag für finanziell schlechter gestellte Mitglieder senken oder aufheben zu dürfen. Auch wurde es bereits bemängelt, dass Personen, die größere Summen gespendet haben, wegen zu später oder Nichtzahlung des MB im folgenden Jahr (automatisch) gelöscht würden. Hier könnte die BGF ebenfalls (einmalige) Ausnahmen setzen.