Diese Initiative | 23 | (3+20) | 16 | (6+10) | Sperre des aktiven Wahlrechts angleichen an die Frist nach dem Parteibeitritt | |||
Diese Initiative | 17 | (5+12) | 17 | (6+11) | LO-Wechsel mit sofortigem aktivem und passive Wahlrecht |
Dies ist ein Unverbindliches Meinungsbild! Zusatzantrag zu i2985 mit gleichem Wortlaut, aber verkürzter (nicht festgelegter) Frist.
Antrag
Satzung § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder (6) soll auf folgenden Wortlaut geändert werden:
(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 1-3 Wochen ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.
BGO §4-3 wird wie folgt abgeändert: (3) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert. Mitglieder, die keinen Ausweis vorweisen können, können durch mindestens 3 ordentlich akkreditierte Mitglieder akkreditiert werden. Mitglieder, die weniger lang wie in Satzung §3-6 definiert Parteimitglied sind, können nicht akkreditiert werden.
Begründung
Ich kann mich der Begründung des ursprünglichen Antrags zur Abschaffung dieser Frist anschließen, aber halte eine Frist für sinnvoll, diese sollte jedoch beides abdecken, Wechsel der LO für LGVen sowie ein neuer Parteibeitritt.
Dieser Antrag bietet die Möglichkeit, eine kürzere Frist zu fordern, ich habe aber die genaue neue Fristgrenze noch offen gelassen, diese sollte dann bei einem tatsächlichen Antrag ermittelt werden, wird also bei ca. einer bis drei Wochen liegen.