Initiative i2985: Sperre des aktiven Wahlrechts angleichen an die Frist nach dem Parteibeitritt
 Ja: 27 (68%) · Enthaltung: 6 · Nein: 13 (32%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 12.05.2013 um 11:45 Uhr · Quelltext

Dies ist ein Unverbindliches Meinungsbild!

Antrag

Satzung § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder (6) soll auf folgenden Wortlaut geändert werden:

(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für vier Wochen ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.

BGO §4-3 wird wie folgt abgeändert: (3) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert. Mitglieder, die keinen Ausweis vorweisen können, können durch mindestens 3 ordentlich akkreditierte Mitglieder akkreditiert werden. Mitglieder, die weniger lang wie in Satzung §3-6 definiert Parteimitglied sind, können nicht akkreditiert werden.

Begründung

Ich kann mich der Begründung des ursprünglichen Antrags zur Abschaffung dieser Frist anschließen, aber halte eine Frist für sinnvoll, diese sollte jedoch beides abdecken, Wechsel der LO für LGVen sowie ein neuer Parteibeitritt.

Die Formulierung für den neuen Paragraphen §4-6 in BGO sollte noch überarbeitet werden ;)