Diese Initiative | 31 | (12+19) | 20 | (11+9) | Gültigkeitsbereich der Bundesfinanzordnung |
Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen folgende
Finanzordnung
§ 1. Geschäftsjahr
Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.
§ 2. Verteilung der Einnahmequellen
(1) Mitgliedsbeiträge: Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
(2) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen würden. Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.
(3) Staatliche Förderungen einschließlich Wahlkampfkostenersatz kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt zu 60% der Summe und aufgeteilt nach der Anzahl der zum Auszahlungstag zugeordneten Mitglieder an Landesorganisationen. Über die Auswahl von Sponsoren entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO.
(4) Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele.
§ 3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder durch Mittel direkter Demokratie nach der LDO bestätigt werden.
(2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß § 2 dieser BFO zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation, der vom Bundesschatzmeister bei allen Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs kontrolliert werden kann.
(3) Bestehende Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und für die laufende Parteiarbeit erforderliche Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, aber auch Buchhaltungs- oder Beratungskosten, werden vorrangig gedeckt. Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.
(4) Über den Einsatz von eigenen finanziellen Mitteln in regionalen Wahlkämpfen entscheidet die jeweils zur Wahl antretende Unterorganisation nach Anhörung des BV. Über den Einsatz sämtlicher finanzieller Mittel in bundesweiten Wahlkämpfen entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO. Die BGF ist jedenfalls in die Verwaltung sämtlicher finanzieller Mittel des Wahlkampfes einzubinden. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt.
(5) Finanzierungsanfragen von Mitgliedern müssen in Schriftform gestellt und begründet werden. Der BV oder die jeweilige Unterorganisation entscheidet über die Unterstützung. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt bis 10% des jeweiligen Kontostandes im Ermessen der jeweiligen GF. Höhere Beträge bedürfen eines Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung oder nach der LDO. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch den BV ist formlos möglich. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Vorlage von Belegen.
(6) Über die sonstige Verwendung finanzieller Mittel entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung direkt oder nach LDO. Ein Notfallbudget im Umfang von 20 % des Bundeskontostandes ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor der Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.
(7) Die Erstattung persönlicher Auslagen von Organwaltern ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich. Über die Erstattung von Auslagen des Bundesschatzmeisters entscheidet die BGF.
§ 4. Spendentransparenz
(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen.
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,- durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über € 100,- sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.
§ 5. Haftung und Verantwortung
(1) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
(2) Jedes mit finanziellen Angelegenheiten betraute Mitglied der Piratenpartei Österreichs ist verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Parteiengesetzes 2012 und anwendbarer strengerer landesgesetzlicher Regelungen, sorgfältig einzuhalten.
(3) Das Führungsgremium jeder Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs gilt für den Wirkungsbereich der Unterorganisation als verantwortlicher Beauftragter nach dem Parteiengesetz 2012, sofern nicht ein Mitglied dieser Unterorganisation diese Aufgabe übernommen hat.
§ 6. Rechnungsprüfung
(1) Die BGV hat die Anzahl der Mitglieder für die RP per Abstimmung zu bestimmen. Anschließend werden Mitglieder dafür gewählt. Kandidaten, die einem anderen Organ angehören, müssen von der Wahl ausgeschlossen werden. Wird ein Mitglied der RP auf der BGV in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden. Des weiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind.
(2) Die RP prüft jedenfalls vor einer BGV. Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVs neu besetzt wird.
(3) Der EBV und die BGF können die RP per Beschluss beauftragen.
(4) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch 2 Wochen. Wenn notwendig kann die RP mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen.
(5) Die RP hat alle Aufzeichnungen des Schatzmeisters zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach tiefergehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der BGV bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.
(6) Die RP wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet:
1. Jederzeitige Berichterstattung,
2. Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe,
3. Anrufung von BGV, BV, BGF und EBV,
4. Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung,
5. Ablehnung der Entlastung.
(7) Durch die Entlastung des Schatzmeisters übernimmt die RP die Verantwortung für die Prüfung. Das Ergebnis ist rechtlich binden, die RP ist für Fehler in der Prüfung haftbar.
(8) Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz klärender Gespräche mit dem Schatzmeister nicht beseitigen lassen, ist die Entlastung zu verweigern. Vor Ablehnung der Entlastung ist jedoch eine sorgfältigere Prüfung durchzuführen, wenn notwendig ist der Bericht dazu aufzuschieben. Die Ablehnung der Entlastung bedingt eine erneute Prüfung durch andere RP. Wird die Entlastung erneut verweigert ist der Bericht der BGV, nötigenfalls speziell zu diesem Zweck einberufen, vorzulegen, die dann über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden hat.
(9) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die BGF Anzeige zu erstatten.
§ 7. Schlussbestimmungen
Die vorliegende Finanzordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.
Begründung
Die bestehende Finanzordnung enthält viele Vorgaben, die überhaupt nicht umgesetzt sind und sich auch nicht leicht umsetzen lassen. Diese Änderung, zur leichteren Eingewöhnung auf Grundlage der bestehenden Finanzordnung, soll die Kompetenzen für finanzielle Entscheidungen ein wenig klären, ohne dabei nur den Bundesschatzmeister entscheiden zu lassen.
Da der Länderrat de facto untätig scheint, wurde dieser aus finanziellen Entscheidungen herausgenommen. Dagegen wurde der flexible und schon in der BFO enthaltene Begriff Unterorganisationen weitergeführt. Es bestehen (wie eigentlich schon im Ansatz in der BFO enthalten) außer direkten Spenden, 40% der Mitgliedsbeiträge und eigenen Erträgen der Bundesorganisation weitgehend keine Bundesmittel mehr.
Der Verkauf von Parteiartikeln beinhaltet eigene Probleme, ist aber einmal in der BFO geblieben. Auch Veranstaltungen etc. können natürlich nicht beliebig im Namen der Piratenpartei unternommen werden. Diese Probleme sowie die Frage nach dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen oder schriftlichen Verträgen durch Unterorganisationen wurden bewusst noch ausgespart.
Das Konzept von Budgets mit Ausnahme eines Notfallbudgets wurde aufgegeben - wenn diese erstellt werden, umso besser. §§ 1 und 6 (die Rechnungsprüfung) wurden vorerst unverändert belassen. Die Rechnungsprüfung ist ein eigenes Thema.
Die Spendentransparenz wurde geringfügig angepasst und um einen Passus zu Sachspenden erweitert. Nach dem Parteiengesetz ist die Piratenpartei ohnehin verpflichtet, prinzipiell alle Spenden mit verschiedenen Kriterien auszuweisen.
Die Haftungsregeln wurden entfernt und im Gegenteil die Verantwortlichkeit nach dem PartG festgeschrieben. Die Piraten können, so eine flexible und föderale Finanzstruktur verlangt wird, nicht nur die BGF für alles gerade stehen lassen.
Eine Darstellung der Textänderungen gegenüber der bestehenden BFO mit einigen Anmerkungen findet sich als PDF in https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Datei:BFO-derzeitige_Fassung_Revidiert.pdf
Der geänderte Text in Letzfassung findet sich mit diversen weiteren Infromationen auch hier https://ppoe.piratenpad.de/BFO-neu2013
Frist für Gegenanträge: 18.1. 23:59 Heute ist der letzte Tag für Änderungen vor der BGV, also, wer will, bitte im Pad verewigen, sei es nur für sprachliche Änderungen.
Eine Diskussion der Anforderungen an eine Finanzordnung auf der Bundesgeneralversammlung wäre dringend notwendig, insbesondere in Hinblick auf weitergehende organisatorische Änderungen und den Herausforderungen des Parteiengesetzes.