Initiative i1758: Änderung BWO §6 (4): Listenkandidaten können durch beliebiges Gremium aufgestellt werden
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Letzter Entwurf vom 27.12.2012 um 20:54 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (5)

§6 (4) der Bundeswahlordnung werde wie folgt angepasst:

Alter Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)

Neuer Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) oder Mitgliederversammlungen einer höheren Ebene aufgestellt. (Die zuständige Mitgliederversammlung ist für bundesweite Wahlvorschläge die BGV, für landesweite Wahlvorschläge die LGV, usw.) Jeder Kandidat, der auf einer höheren Ebene auf einen Wahlvorschlag gesetzt wird, wird damit automatisch auch indirekt auf die Wahlvorschläge auf niedrigeren Ebenen gesetzt, wobei durch Mitgliederversammlungen einer höheren Ebene aufgestellte Kandidaten vor jenen gereiht werden, die von Mitgliederversammlungen einer niedrigeren Ebene auf den Wahlvorschlag gesetzt wurden. (Kandidiert jemand auf mehreren Ebenen, so gilt jene Platzierung, die bei der höchststehenden Mitgliederversammlung erreicht wurde.) Die Reihung der auf niedriger stehende Wahlvorschläge „vererbten“ Kandidaten entspricht der Reihung auf dem höher stehenden Wahlvorschlag.
* Erläuterung am Beispiel der Nationalratswahl: Auf dem Bundeswahlvorschlag stehen die auf der Bundesgeneralversammlung gewählten Kandidaten. Alle diese Kandidaten stehen automatisch auch auf ihren jeweiligen Landeswahlvorschlägen und Regionalwahlvorschlägen (je nach Hauptwohnsitz). Die Landesgeneralversammlungen können ergänzend weitere Kandidaten wählen, die aber jedenfalls hinter den vom Bundeswahlvorschlag „vererbten“ Kandidaten gereiht sind; auch diese Kandidaten stehen automatisch auf ihrem jeweiligen Regionalwahlvorschlag (je nach Hauptwohnsitz). Schlussendlich können noch ergänzend weitere Kandidaten für die Regionalwahlvorschläge gewählt werden, die wiederum hinter den von Bundes- und Landeswahlvorschlag „vererbten“ Kandidaten gereiht sind.

Begründung

Die Kandidaten sollten jeweils möglichst große Legitimation der zuständigen Basis haben. Ohne diese Änderung ist es theoretisch möglich und zu befürchten, dass in sehr kleinen Struktureinheiten der Partei nur sehr wenige Leute über die Listenerstellung bestimmen, obwohl die entsprechenden Kandidaten in der Gesamtbasis wenig Akzeptanz fänden. Basisdemokratie sollte sich hier keinesfalls stur an die Verwaltungsgrenzen halten.

Weiters ermöglicht dies auch ein Grillen vor deutlich größerem Publikum und somit deutlich besser abgeklopfte Kaniddatinnen und Kandidaten.
 

Im Gegensatz zum anderen Antrag erlauben wir hier die Nachreihung von Kandidaten in kleineren Strukturen.