Initiative i1666: Änderung von §5(5) der Landesgeschäftsordnung (Rechnungsprüfungn)
 Ja: 2 (67%) · Enthaltung: 0 · Nein: 1 (33%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 14.12.2012 um 14:54 Uhr · Quelltext

Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(5) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt entweder durch zumindest einen auf einem LPT gewählten Rechnungsprüfer oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. Ihre Mitglieder dürfen keinem anderen Organ der LO angehören.

Neuer Text

(5) Der Landesschatzmeister und sein Stellvertreter sind dem Bundesschatzmeister gegenüber für die ordentliche Buchführung verantwortlich.

Begründung

Da die Landesorganisation keine Rechtspersönlichkeit ist, obliegt die komplette Verantwortung dem Bundesschatzmeister.