Initiative i164: Ratifizierung der LDO (Liquid-Democracy-Ordnung)
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Letzter Entwurf vom 17.08.2012 um 17:17 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (6)

Geschäftsordnungsantrag zur Vorlage bei der BGV:

Antrag

Die Geschäftsordnung möge wie folgt geändert werden:
Bundesgeschäftsordnung §11. "Abhaltung von digitalen Abstimmungen" ist in seiner Gänze zu ersetzen durch:

BGO §11. Abhaltung von digitalen Abstimmungen
(1) Zusätzlich zur BGV sind Abstimmungen über digitale Kommunikationsmittel zulässig. Die genauen Details zur Regelung solcher Abstimmungen sind in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.

Weiters tritt die neue Liquid-Democracy-Ordnung mit folgendem Text in Kraft:


§1. Allgemeines

(1) Liquid Democracy ist ein Konzept, das die Piratenpartei Österreichs benutzt, um basisdemokratische Legitimität mit modernen Mitteln möglichst umfassend zu gewährleisten.
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist LiquidFeedback. Dieses Werkzeug der Liquid Democracy versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
(3) Es gibt zu jedem Zeitpunkt exakt eine gültige und verbindliche Instanz, die auf einem durch die BGF genehmigten Server aufgesetzt ist und unter der Kontrolle der Piratenpartei Österreichs steht. Die BGF hat für dessen Bekanntmachung an alle Mitglieder und eine kontinuierliche Erreichbarkeit zu sorgen.
(4) Den Landesorganisationen ist es möglich, durch eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen die Verwendung der Liquid Democracy auf Landesebene gemäß §9 detaillierter regeln.

§2. Gliederung

(1) Die Gliederung in LiquidFeedback spiegelt die Gliederung der Piratenpartei Österreichs wider.
(2) Die höchste Gliederung ist die Gliederung „Piratenpartei Österreichs“. Folgende Untergliederungen für die entsprechenden Landesorganisationen existieren in dieser:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.

§3. Regelwerke

(1) Regelwerke definieren mögliche Abstimmungsmodi.
(2) Die verschiedenen Phasen eines Themas sind wie folgt definiert:

  • „Neu“ ist die Phase von der Erstellung der ersten Initiative eines Themas bis zum spätestmöglichen Wechsel auf „Abgebrochen“ oder „Diskussion“ (abhängig vom „Quorum Thema“). In dieser Phase können Anregungen und Gegeninitiativen eingebracht und Initiativen noch abgeändert und zurückgezogen werden. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≤ 15 Tage.
  • „Diskussion“ ist die Phase, in der Anregungen und Gegeninitiativen eingebracht werden können und Initiativen noch abgeändert und zurückgezogen werden können. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 30 Tage.
  • „Eingefroren“ ist die Phase, in der nur noch Gegeniniatitiven eingebracht werden können, aber keine weiteren Änderungen mehr möglich sind. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 15 Tage.
  • „Abstimmung“ ist die Phase, binnen derer abgestimmt wird. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 15 Tage.

(3) Die Quoren und Mehrheiten sind wie folgt definiert:

  • „Quorum Thema“ ist der nötige Anteil an Interessenten für ein Thema, damit das Thema in die Phase „Diskussion“ gelangt. Dieses Quorum ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≥ 1/10.
  • „Quorum Initiative“ ist der nötige Anteil an Unterstützern für eine Initiative, damit sie bei der Abstimmung als Option zugelassen wird. Dieses Quorum ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≥ 1/10.
  • „Mehrheit“ ist die nötige Mehrheit, die ein Antrag bei der Abstimmung prinzipiell benötigt, um angenommen werden zu können. (Wird mehr als ein Antrag angenommen, so entscheidet die Schulze-Auswertung der Reihungen der verschiedenen angenommenen Anträge über die Wahl des siegreichen Antrags.) Die Mehrheit ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken > 5/10.

(4) Die Regelwerke sind wie folgt definiert:

  • Parteiprogrammantrag direkt
    • Antrag zur Änderung des Parteiprogramms ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung des Parteiprogramms zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
  • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung des Grundsatzprogramms zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen direkt
    • Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderungsantrag zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 7/10
  • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung, sofern es sich nicht um Satzungs-, Geschäftsordnungs- oder Programmänderungen handelt.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage
  • Meinungsbild (30–40 Minuten)
    • Dieses Verfahren soll nur verwendet werden, wenn eine extrem kurzfristige Abstimmung notwendig ist (z. B. während einer Live-Debatte) und ein späteres Ergebnis gar keinen oder nur eingeschränkten Nutzen hat.
      • Neu: ≤ 00:10:00
      • Diskussion: 00:10:00
      • Eingefroren: 00:10:00
      • Abstimmung: 00:10:00
  • Meinungsbild (5–6 Tage)
    • Dieses Verfahren soll nur verwendet werden, wenn eine kurzfristige Abstimmung notwendig ist und ein späteres Ergebnis gar keinen oder nur eingeschränkten Nutzen hat.
      • Neu: ≤ 30:00:00
      • Diskussion: 30:00:00
      • Eingefroren: 30:00:00
      • Abstimmung: 60:00:00
  • Umfrage (kurze Diskussion, lange Abstimmung)
    • Umfrage, um Piraten oder Parteiorganen eine Orientierungshilfe zu geben.
      • Neu: ≤ 1 Tag
      • Diskussion: 22:00:00
      • Eingefroren: 02:00:00
      • Abstimmung: 6 Tage
  • Meinungsbild (4–5 Wochen)
    • Meinungsbild, um Piraten oder Parteiorganen eine Orientierungshilfe zu geben.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage
  • Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken
    • Mit diesem Verfahren werden die Konfigurationen dieses Systems geändert.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage

(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen weitere Regelwerke einführen.
(6) Eine Änderung der Themenbereiche, Quoren, Fristen und Regelwerke für Abstimmungen ist über einen Antrag des Regelwerks „Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken“ möglich. Derartige Änderungsanträge wirken sich direkt auf dieses Dokument aus.

§4. Themenbereiche

(1) Die Themenbereiche dienen zur besseren Sortierung der verschiedenen Anträge und zur Ermöglichung einer separaten Stimmendelegation an eine Person je Themenbereich.
(2) Die Themenbereiche der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind die folgenden:

  • Außen, Internationales, Frieden
  • Digitales, Urheber-/Patentrecht, Datenschutz
  • Gesundheit und Drogen/Suchtpolitik
  • Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit
  • Kinder, Jugend, Familie und Bildung
  • LiquidFeedback-Systembetrieb
  • Sandkasten/Spielwiese
  • Satzung und Parteistruktur
  • Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten
  • Sonstige politische Themen
  • Umwelt, Verkehr, Energie
  • Wirtschaft, Soziales

(3) Die Regelwerke in den Themenbereichen der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind wie folgt definiert:

  • In allen Themenbereichen stehen die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Meinungsbild (4–5 Wochen)
    • Meinungsbild (5–6 Tage)
    • Meinungsbild (30–40 Minuten)
    • Umfrage (kurze Diskussion, lange Abstimmung)
  • In allen sachpolitischen Themenbereichen (das sind: Außen, Internationales, Frieden; Digitales, Urheber-/Patentrecht, Datenschutz; Gesundheit und Drogen/Suchtpolitik; Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit; Kinder, Jugend, Familie und Bildung; Umwelt, Verkehr, Energie; Wirtschaft, Soziales; Sonstige politische Themen) stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Parteiprogrammantrag direkt
    • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich LiquidFeedback-Systembetrieb steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken
  • Im Themenbereich Satzung und Parteistruktur stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Geschäftsordnungsänderung direkt
    • Geschäftsordnungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich Sandkasten/Spielwiese stehen alle Regelwerke zur Verfügung.

(4) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, verfügt die Gliederung jeder Landesorganisation sowie alle darunter liegenden Gliederungen über genau einen Themenbereich „Hauptbereich“, in welchem alle in diesem Dokument definierten Regelwerke zur Verfügung stehen.
(5) Der Begriff „Mitgliederversammlung“ bezieht sich jeweils auf die Mitgliederversammlung der Gliederung, in der ein Antrag eingebracht wurde.
(6) Der Bereich „Sandkasten/Spielwiese“ dient dem Kennenlernen des Systems. Hier eingebrachte Anträge und erfolgte Abstimmungen sind keinesfalls als ernsthaft zu betrachten.

§5. Stimmrecht

(1) Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst sämtliche Möglichkeiten zur Teilnahme in LiquidFeedback.
(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“.
(3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind.
(4) Der Verlust des Stimmrechts beeinflusst keine früheren Aktivitäten des Mitglieds in bereits abgeschlossenen Systemprozessen, jedoch zukünftige Systemereignisse. Findet eine Auszählung erst nach dem Stimmrechtsverlust statt, so zählt die abgegebene Unterstützung, Stimme oder Delegation nicht.
(5) Durch die Satzung oder die Bundesgeschäftsordnung können sich zusätzliche Einschränkungen des Stimmrechts ergeben.

§6. Akkreditierung

(1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in LiquidFeedback einmal initial akkreditiert werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied einer LGF oder bei von BGF oder LGF durch Beschluss legitimierten Personen.
(3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten.
(4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.

§7. Quoren

(1) Die LiquidFeedback-eigenen Quoren werden in den Regelwerken definiert.
(2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der laut §5 und §6 stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.
(3) Ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, hat nur dann unmittelbare Gültigkeit, wenn das Stimmabgabe-Quorum erfüllt wurde. Ansonsten ist der Antragsteller dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback einzubringen und sich um eine bessere Formulierung und Mobilisierung bei der Abstimmung zu bemühen, oder den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Ob ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, das Stimmabgabe-Quorum erreicht hat, wird durch Vergleich der Anzahl während der Abstimmungsphase abgegebener Stimmen mit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt des Endes der Abstimmungsphase durch die TF LiquidFeedback ermittelt und öffentlich einsehbar dokumentiert.

§8. Beschlüsse und Abstimmungen

(1) „Beschlüsse“ sind jene Anträge, die bei einem Thema mit einem Regelwerk zur direkten Programmänderung oder zur direkten Ordnungsänderung bei der Abstimmung gewonnen haben und das Stimmabgabe-Quorum erfüllen. Alle anderen Anträge stellen nur Meinungsbilder dar.
(2) Beschlüsse sind mit dem Ende der Abstimmung gültig. Bei allen anderen Abstimmungen obliegt es dem Antragsteller, den Antrag und das Abstimmungsergebnis gegebenenfalls bei einem entsprechenden Organ einzureichen.
(3) Wenn gegenüber der Geschäftsführung der jeweiligen Gliederung mindestens zehn Mitglieder schriftlich eine Abstimmung unter Beschreibung der technischen Unregelmäßigkeit binnen zwei Monaten nach Ende der Abstimmung beanstanden, ist die Abstimmung ungültig. Der Antragsteller ist dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback oder bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Die Umsetzung von direkten Programmbeschlüssen und Ordnungsänderungen (also die Einarbeitung in Programm bzw. die entsprechende Ordnung) erfolgt durch die TF LiquidFeedback.
(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen abweichende Regelungen dazu treffen, durch wen die Umsetzung direkter Beschlüsse in der betreffenden Gliederung erfolgt.
(6) Die Bundesgeschäftsordnung kann zusätzliche Einschränkungen und Prozesse zu Beschlüssen und Abstimmungen treffen.

§9. Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen

(1) Jede Landesorganisation kann in ihrer Landes-Liquid-Democracy-Ordnung in folgenden Bereichen abweichende oder ergänzende Regelungen zu dieser Ordnung beschließen:

  • Sie können nach §2 (3) Untergliederungen für unter der Landesebene existierende Organisationsebenen einführen.
  • Sie können nach §3 (5) zusätzliche Regelwerke für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen einführen.
  • Sie können nach §4 (4) verschiedene Themenbereiche für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen einführen.
  • Sie können nach §5 (3) abweichende Regelungen für das Stimmrecht für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen treffen.
  • Sie können nach §8 (5) abweichende Regelungen dazu treffen, durch wen die Umsetzung direkter Beschlüsse in der betreffenden Gliederung erfolgt.

§10. Weitere Zuständigkeiten

(1) Für die Wartung und Instandhaltung des Systems ist die TF LiquidFeedback in Zusammenarbeit mit der TF Technik zuständig.
(2) Die TF LiquidFeedback verpflichtet sich dazu, LiquidFeedback selbst intensiv zu nutzen, um eine möglichst hohe Antragsqualität zu fördern.

§11. Einbindung von Offline-Piraten

(1) Die Ideen zur Einbindung von Offline-Piraten entwickeln sich ständig weiter. Dennoch wird es immer Piraten geben, die LiquidFeedback nicht nutzen werden. Sollte dieser Anteil zu groß werden, wird die direkte Beschlussfähigkeit durch das Stimmabgabe-Quorum aber ohnehin beschränkt.
(2) Zu Akkreditierungszeitpunkten soll nach Möglichkeit ein Rechner mit Zugang zu LiquidFeedback verfügbar sein, über den Offline-Piraten (mit technischer Unterstützung) beispielsweise ihre Stimme delegieren oder bei wichtigen Anträgen abstimmen können.
(3) Die TF LiquidFeedback hilft nach Bedarf und Möglichkeit, LiquidFeedback-Schulungen durchzuführen.
(4) Die TF LiquidFeedback ermöglicht Offline-Piraten und nichtzahlenden Mitgliedern, mittelbar über die TF Anträge und Anregungen in LiquidFeedback einzustellen.

§12. Technische Sicherheit

(1) Die für den Betrieb des LiquidFeedback-Servers zuständigen Personen haben alle Prozesse, die zur Wartung und Sicherung des Servers notwendig sind, in angemessener Weise zu dokumentieren.
(2) Es muss öffentlich einsehbar sein, welche Version von LiquidFeedback eingesetzt wird, und der Quellcode von Modifikationen muss veröffentlicht werden. Außerdem muss der Quellcode von Software, die direkt im Zusammenhang mit der eingesetzten LiquidFeedback-Instanz steht (wie beispielsweise die Anbindung an die Mitgliederverwaltung) öffentlich verfügbar gemacht werden.
(3) Eingestellte Inhalte, die rechtliche Folgen für die Piratenpartei Österreichs haben könnten, werden auf Anweisung der TF Justitia gelöscht. Die Löschung wird protokolliert und die gelöschten Daten der Geschäftsführung der entsprechenden Gliederung sowie der TF Justitia zur Kontrolle vorgelegt.
(4) Datenbank-Dumps werden in einem Abstand von maximal 26 Betriebsstunden angefertigt und zumindest allen angemeldeten, nicht gesperrten Nutzern zur Verfügung gestellt.


Begründung

In den vergangenen Monaten haben sich viele Leute damit beschäftigt, LQFB für die Piratenpartei Realität werden zu lassen. Die ausführlich gefasste LDO (Liquid-Democracy-Ordnung) löst die bisherigen Statuten ab.