§ 3 Absatz 6 möge in der Satzung verändert werden.

= Alter Text =
(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.

= Neuer Text =
(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen und in Abstimmungstools auf dieser und untergeordneten Ebenen für die Dauer von 4 Wochen ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.

= Begründung =
Diese Änderung stellt den Status klar: Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen sind damit ausgeschlossen, für den gleichen Zeitraum den die BGO für Neumitglieder für die BGV vorschreibt. So sollen zu schnelle Wechsel verhindert werden.