Antrag
Ersetzen von §16(3) von bisher:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
durch:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein. Es sind die Mitglieder davon ausgeschlossen, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
Begründung
Klarstellung, dass nur Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen