=Antrag= Ersetzen von §16(3) von bisher: //§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.// durch: **§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein. Es sind die Mitglieder davon ausgeschlossen, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.** =Begründung= Klarstellung, dass nur Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen