Initiative i793: i482: Spendentransparenz - Ausweis der Spenden ab 500 Euro
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum von 5% nicht erreicht.
Letzter Entwurf vom 19.09.2012 um 21:05 Uhr · Quelltext

Die Bundesfinanzordnung soll in §4 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!

Neuer Text

(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Ausnahmen.
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht ohne Zustimmung *mit dem Namen des Spenders* veröffentlicht sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als 500,00€ durch diese natürliche Person gespendet wurden. Art bzw. Ort und Zeitpunkt der Spende wird hingegen veröffentlicht.
(3) Spenden die persönlich aber anonym gespendet werden sind möglich, sofern es sich nur um Kleinbeträge (maximal 10€) handelt. Ort, Art und Zeitpunkt der spenden sind hingegen zu veröffentlichen

Begründung

Wir halten mit der strikten Veröffentlichung ab dem ersten Cent potentiell Menschen vom Spenden ab, die durch eine direkte Assoziation mit der Piratenpartei Nachteile z.B. im Berufsleben erwarten müssen.
Die Grenze darf natürlich nicht zu hoch sein, daher wurde hier 500,00€ geschrieben - Alternativen können gerne hinzugefügt werden. Ich glaube kaum dass eine 500,00€ Spende unsere politische Meinung so stark beeinflusst dass die Transparenz wichtiger ist als der Datenschutz der Spender.
Absatz 2 ist eine Ausnahme, die in erster Linie dem Datenschutz der Spender (diese ist ja ein Ausdruck der politische Meinung!) wahrt, sofern die Beträge geringfügig genug sind um einer Einflussnahme vorzubeugen.
Absatz 3 meint zB. das "Piratenschwein", also Sammlungen von Klein- und Kleinstbeträgen (jeweils max. 10€) die dabei durchaus fast anonym gesammelt werden können. In diesem Fall ist eine Einflussnahme auch faktisch fast auszuschließen, da tatsächlich die Zuordnung zum Spender unmöglich sein kann. Außerdem wäre der Aufwand für eine ernsthafte Einflussnahme zu hoch.
Die Anforderung bezüglich der Begleitumstände stellt sicher, dass auch der Spender überprüfen kann, ob seine Spende ankommt und ob diese Regelungen nicht missbraucht werden.
Schlussendlich muss ja auch jedem klar sein, dass eine Verpflichtung von persönlichen Daten ohnehin nur dann sinnvoll ist, wenn ein entsprechender Aufwand betrieben wird um sicherzustellen, dass diese Daten auch korrekt sind. Und eine Regelung zur Verhinderung von Korruption sollte in der Anwendung nicht deutlich schwieriger sein, als die Korruption selbst.