Diese Initiative | 18 | (14+4) | 30 | (21+9) | Aufgabenstrukturierung BV/BGF ohne Komplettreform |
Auf Ansuchen von hellboy bringe ich für die TF LQFB hiermit folgenden Antrag ein (Änderungen sind fett hervorgehoben):
Die BGV möge die Satzung in folgenden Punkten abändern:
§ 5. Organe
Alter Text
(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).
(3) Sitzungen von BV, LR, EBV, BGF, SG und LVs sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs.
(4) BV, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl iS dieser Satzung bestehen.
Neuer Text
(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Parteisekretariat (PS), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).
(3) Sitzungen von BV, PS, LR, BGF, SG und LVs sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs.
(4) PS, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl iS dieser Satzung bestehen.
§ 9.
(An dieser Stelle keine Hervorhebung durch Fettdruck, da vollständige Ersetzung.)
Alter Text
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum “Schatzmeister” ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.
(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Neuer Text
§ 9. Das Parteisekretariat (PS)
(1) Das PS koordiniert das politische Tagesgeschäft und die organisatorischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Es begleitet die Programmarbeit.
(2) Es besteht aus drei jeweils dreiköpfigen Abteilungen:
(2a) Techniksekretariat (TS)
Das TS ist mit der Wartung und Verbesserung der technischen Infrastruktur der Piraten betraut. Es entscheidet über die Tauglichkeit von Hardware und Software, die in der Partei zum Einsatz kommt. Die Aufgaben unterteilen sich in:
- Wartung und Errichtung der Serverstruktur
- Wartung und Errichtung sämtlicher Tools für Kommunikation und Liquid Democracy
- Bewertung der Tauglichkeit und Sicherheit von Hard- und Software aller Art
(2b) Mediensekretariat (MS)
Das MS ist für die Medienbetreuung aller Organe, die Aussendungen an die Medien sowie die Sammlung aller medialen Erwähnungen der Piraten zuständig. Die Aufgaben unterteilen sich in:
- Redaktion
- Koordination
- Dokumentation
(2c) Verwaltungssekretariat (VS)
Das VS ist für die Koordination aller Organe und anderer Organisationseinheiten der Piraten zuständig. Es unterstützt speziell die BGF und die LGFen bei der Mitgliederverwaltung. Es kümmert sich um die Verwaltung und Verteilung aller Werbemittel.
(3) Bei Gesamtausfall des PS bestellt jede Landesorganisation ein Mitglied des PS. Unter diesen bestellt der BV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Das PS tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
Alter Text
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.
Neuer Text
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte (wie Finanz- und Mitgliederverwaltung) betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.
(6) (gestrichen)
§ 11.
Alter Text
§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
(1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.
Neuer Text
§ 11. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV ist zwischen BGVen das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von PS, LR, BGF und bis zu sieben weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des BV sind, führen für die BGF gemeinsam eine Stimme.
(3) Der BV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Monat zu Sitzungen zusammen. Er kann von PS, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFen der Stimme zu enthalten.
Begründung
Siehe Forumspostings von hellboy.
TL;DR: Bundesvorstand wird durch ein klarer strukturiertes, in drei Teile geteiltes (Technik, Medien, Verwaltung) und größeres Parteisekretariat ersetzt (der Namenswechsel soll auch einen Wechsel im Selbstverständnis der Amtsführenden mit sich bringen); der Erweiterte Bundesvorstand „erbt“ den einfacheren Titel „Bundesvorstand“.