Initiative i7114: Klarstellung der Zeichnungsberechtigung im LV: Mit Mehrheit.
 Ja: 6 (100%) · Enthaltung: 0 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 27.10.2021 um 11:17 Uhr · Quelltext

Antrag

Änderung der Landesgeschäftsordnung (LGO):

alt

§ 2. Organe

(1) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der PPStmk zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt. Die Hauptaufgabenbereiche des Landesvorstands sind: Außenkommunikation, Innenkommunikation, Organisation, Finanzen. Der LV teilt sich die Aufgabenbereiche selbst auf, kann dieses aber auch an andere Mitglieder oder an Externe (z.B. Angestellte, Unternehmen) delegieren. Die Zuständigkeiten sind nach außen transparent zu machen.

neu

§ 2. Organe

(1) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der PPStmk zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt. Die Hauptaufgabenbereiche des Landesvorstands sind: Außenkommunikation, Innenkommunikation, Organisation, Finanzen. Der LV teilt sich die Aufgabenbereiche selbst auf, kann dieses aber auch an andere Mitglieder oder an Externe (z.B. Angestellte, Unternehmen) delegieren. Die Zuständigkeiten sind nach außen transparent zu machen. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bzw. ist mit einfacher Stimmenmehrheit vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern müssen Beschlüsse einstimmig erfolgen.

Begründung

Laut Landesparteieinheitssatzung (unsere Satzung) steht in der LGO wie der LV Stimmberechtigt ist. Der stand aber bis jetzt nix genaueres dazu. Auf Bundesebene steht bei der BGF "Jeweils zwei Mitglieder der BGF sind gemeinsam vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.".