Initiative i7048: Änderung § 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Letzter Entwurf vom 10.03.2020 um 20:59 Uhr · Quelltext

Da unsere Satzung im Bereich § 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft etwas schwammig formuliert ist, habe ich das zum Anlass genommen, einige kleine Überarbeitungen/Änderungen vorzuschlagen.
 

Geändert werden sollten folgende Punkte

Punkt 5

Alt: Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht.
Neu: Natürliche Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht. Die Ehrenmitgliedschaft endet nicht durch Ableben.

Punkt 6

Alt: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Neu: Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Punkt 10

Alt:
Neu: Ehrenmitglieder erhalten kein aktives Stimmrecht.

Nachfolgend der nun neu formulierte gesamt Text des Paragraphs §4

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
(2) gestrichen
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären.
(4) Gründe für eine mögliche Verweigerung der Mitgliedschaft sind ausschließlich: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen; ein vorheriger Parteiausschluss; begründete Zweifel daran, dass die Person den Mitgliedschaftsantrag selbst gestellt hat. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen verweigert werden; die Entscheidung muss dem Mitgliedschaftsantragsteller schriftlich begründet sowie zusätzlich anonymisiert veröffentlicht werden.
(5) Natürliche Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht. Die Ehrenmitgliedschaft endet nicht durch Ableben.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (10) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen.
(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen; parteischädigendes Verhalten; grobe Missachtung von Beschlüssen; grobe Missachtung der Satzung; sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei. Ausgeschlossene Mitglieder sind bei allen Veranstaltungen der Piratenpartei Österreichs unerwünscht und von jeglicher Mitarbeit (insbesondere in Arbeitsgruppen und Crews) ausgeschlossen.
(9) Über den Parteiausschluss eines Piraten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden.
(10) Ehrenmitglieder erhalten kein aktives Stimmrecht.