Initiative i7037: Reference auf BGO §15 streichen
 Ja: 12 (100%) · Enthaltung: 0 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 12.07.2019 um 17:16 Uhr · Quelltext

Antrag

Die als fett markierten stellen sollen gestrichen werden.

Bundesfinanzordnung §2. Verteilung der Einnahmequellen

(3) Staatliche Förderungen einschließlich Erstattung von Wahlkampfkosten kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt nach Abzug vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Finanzierungskosten zu einem Drittel der Summe in eine sichere Rücklage zur Finanzierung des nächsten bundesweiten Wahlkampfs, zu einem Drittel in das Budget der Bundesorganisation und zu einem Drittel – aufgeteilt nach der Anzahl der bei der Wahl für die Piratenpartei abgegebenen Stimmen – an die jeweiligen Landesorganisationen oder Kooperationspartner nach BGO §15.

Wahlordnung §6. Wahlantritt

(3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampagnenleitern sowie alle Kandidatinnen und Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt. Jede Landesorganisation oder kooperierende Organisation nach BGO §15 kann bei bundesweiten Wahlen einen Landeswahlkampagnenleiter ernennen und diesen per LV-Beschluss als stimmberechtigten Vertreter ins Wahlkampagnenleitungsteam entsenden.

Begründung

Wurde in i7032: Streichung von §15 Piratenpartei Tirol vergessen.