Initiative i6893: Schiedsgerichtsordnung ergänzen
 Ja: 13 (87%) · Enthaltung: 0 · Nein: 2 (13%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 17.10.2016 um 18:33 Uhr · Quelltext

Die Schiedsgerichtsordnung möge in § 4 um folgenden Absatz ergänzt werden:

(3) Ist eine Bestellung des Schiedsgerichtes selbst unter Aufbietung und Dokumentation aller zumutbarer Anstrengungen nicht möglich, so entscheidet ausnahmsweise die BGV in erster und letzter Instanz.

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