Initiative i6592: § 117 StGB streichen, Majestätsbeleidigung, Beamtenbeleidigung
 Ja: 14 (70%) · Enthaltung: 5 · Nein: 6 (30%) · Angenommen
Diese Initiative
 
 
14(8+6)6(4+2)
 
 
kein solcher Beschluss
Letzter Entwurf vom 18.04.2016 um 20:44 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Der folgende Text möge an passender Stelle (z. B. unter der genannten Überschrift und Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:

Antrag

Inneres und Justiz

Freie Meinungsäußerung

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für die Abschaffung der Verfolgung von Amts wegen bei Beleidigung (§117 StGB „Berechtigung zur Anklage“) aus. Ideologien und Symbole sind im Gegensatz zu Personen nicht leidensfähig, daher sollen §188 StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ sowie §248 StGB „Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole“ ebenso abgeschafft werden.
 

§ 117 StGB

(1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.

(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt die Staatsanwaltschaft eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2009)

Begründung

Diese Personen und Institutionen sind vor Beleidigungen – wie jeder andere auch – an Hand vom § 115 geschützt.

Vielleicht sollten wir auch § 116 StGB dazu nehmen.