Die Satzung möge in § 5 Abs. (6) wie folgt ergänzt werden:
Alter Text
Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei.
Neuer Text
Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeitsregelung sind Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden.
Begründung
Formal muss auch für ein Wahlbündnis eine Partei gegründet werden, da für Listen keine Parteienförderung bezahlt wird.