Initiative i5476: Tagessatzsystem im Verwaltungsstrafrecht
 Ja: 5 (45%) · Enthaltung: 2 · Nein: 6 (55%) · Nicht angenommen (Rang 3)
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3(3+0)3(1+2)
 
 
Fristverlängerung für BGV ^^
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2(2+0)3(1+2)
 
 
Programmpunkt "Wissenschaftlichkeit und Humanismus" verbessern
Letzter Entwurf vom 22.10.2014 um 18:51 Uhr · Quelltext

Die Bundesgeneralversammlung möge folgenden Punkt in das Parteiprogramm aufnehmen:

Verwaltung

Tagessatzsystem im Verwaltungsstrafrecht

Verwaltungsstrafen sollen gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft gleiche Präventionswirkung haben. Weder sollen Besserverdiener die Strafe wenig bis kaum spüren, noch sollen Geringverdiener unbillig hart getroffen werden. Daher fordert die Piratenpartei Österreichs die Einführung des Tagessatzssystems auch im Verwaltungsstrafrecht. Verwaltungsstrafen sollen nicht mehr mit einer fixen Geldsumme festgesetzt werden, sondern nach der Formel: Geldstrafe = Anzahl der Tagessätze x Höhe des Tagessatzes Höhe eines Tagessatzes = Geldbetrag, der an einem Tag abgeschöpft wird, um den Täter auf das Existenzminimum zu setzen. Dies gilt nicht für abgekürzte Verfahren.

Begründung

Zuerst die 4 Funktionen einer Strafe: Veränderung des zu Bestrafenden zum Besseren (Spezialprävention) Abschreckung potentieller anderer (Generalprävention) Schutzes anderer (z. B. der sonstigen Bevölkerung) Wiederherstellung der Gerechtigkeit (Sühne) und von Vergeltung (Talionsprinzip). Das heißt ua: Eine Strafe hat NICHT den Zweck eines Schadensausgleiches - Schadenersatz gebührt unabhängig davon gem §§1293ff ABGB. Geldsummenstrafen können diese Wirkungen nicht in geeignetem Maße verwirklichen. Während Gutverdiener möglicherweise nur geringfügig getroffen werden, kann die gleiche Strafe einen Geringverdiener unbillig hart treffen. Da das Unrecht jedoch immer gleich ist, sollte auch der Sanktionscharakter der Strafe gleich zur Wirkung kommen um gleichmäßigen Präventionseffekt zu erzielen.

Beispiele

Im gerichtlichen Strafrecht: Tagessatzsystem zB: §168 StGB: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

Im Verwaltungsstrafrecht: Berücksichtigung von Schuld (Erschwerungs- bzw Milderungsgründe) und individuellen Lebensumständen des Einzelnen bis zu einer Höchststrafe zB: § 52 GSpG: Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, Im gerichtlichen Strafrecht sind die Strafen einkommensabhängig mit der sachlichen Begründung, dass der Sanktionscharakter der Strafe bei gleicher Schuld gleich hoch sein soll, damit sich alle - auch Gutverdiener - daran halten bzw Schlechtverdiener nicht unbillig hart getroffen werden. Während eine Strafe von zB 3.000 € Schlechtverdiener härter trifft als Gutverdiener, nimmt eine Strafe in Höhe von zB 60 Tagessätzen tatsächlich auf die individuellen Gegebenheiten des Einzelnen Rücksicht und ist dadurch eher der individuellen Schuld angepasst.

Man muss die möglichen Zwecke von Geldstrafen beachten: 1. Prävention: Alle sollen angehalten werden, sich rechtkonform zu verhalten. 2. Pönalisierung: Wer gegen Rechtsnormen verstößt, soll das Unrecht der Tat spüren.

Beides wird hinreichend nur durch einkommensabhängige Strafen erreicht, die schuldangemessene Bestrafung ermöglichen. Auszunehmen sind die abgekürzten Verfahren (Strafverfügung, Anonymverfügung, Organstrafverfügung), denn ohne Ermittlungsverfahren ist eine Festsetzung eines Tagessatzes nicht möglich, bzw würde der Sinn dieser Verfahren konterkariert.