Initiative i5356: Temporäre Landeswahlordnung für die Landtags-, Bürgermeister und Gemeinderatswahlen
Ja: 11 (85%) · Enthaltung: 0 · Nein: 2 (15%) · Angenommen
Antrag
Die OÖ Landeswahlordnung soll durch folgende ersetzt werden:
§1 Landeswahlordnung
- (1) Dies ist eine temporäre Landeswahlordnung für die Vorbereitung und Durchführung der nächsten Landtags- und Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in Oberösterreich, die spätestens im Herbst 2015 stattfinden. Sie tritt mit Bekanntgabe des offiziellen Wahlergebnis der letzten durch diese Ordnung betroffenen Wahl, spätestestens jedoch am 31.12.2015, außer kraft.
- (2) In Ermangelung abweichender Regelungen gilt die Bundeswahlordnung der Piratenpartei Österreichs sinngemäß (also mit entsprechender Wortanpassung) auch auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen.
§2 Kandidatenfindung zur Gemeinderatswahl
- (1) Zu den Wahllisten der Piratenpartei Oberösterreich für die Gemeinderatswahlen haben alle Personen passives Wahlrecht, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
- (2) Zum Zweck der Kandidatenfindung für die Gemeinderatswahlen wird folgender Prozess definiert:
- (a) Der Start des Prozesses zur Kandiatenfindung wird an alle Mitglieder der Piratenpartei Oberösterreich ausgeschrieben.
- (b) Mitglieder der Piratenpartei Oberösterreich können beim Landesvorstand einen Antrag für die Vorbereitung eines Antritts zur Gemeinderatswahl für einzelne Gemeinden einbringen. In diesem Antrag ist mindestens eine Person namhaft zu machen, die für eine Liste der Piratenpartei in dieser Gemeinde antreten würde. In Gemeinden, für die ein ensprechender LV-Beschluss vorliegt wird in Absprache mit den potenziellen Kandidaten ein Kandidatenfindungsprozess eingeleitet, der u.a. folgende Aktivitäten umfassen kann:
- Veranstaltungen zur Kandidatenfindung
- Postwurfsendungen bzw. andere auf das Gemeindegebiet beschränkte Werbung
- Ein von der Piratenpartei für die Gemeinde zur Verfügung gestelltes Online-Portal
- Umfragen
- (c) Die Berwerbung für eine Wahlliste der Piratenpartei erfolgt über die vom LV dafür bestimmten Kanäle oder Plattformen.
- (d) Als Stichtag für die Kandidatenbewerbung (gem. BWO §5-1 der Piratenpartei Österreichs und in expliziter Abänderung von LGO §3) wird der 28.2.2015 festgelegt. Der ELV kann diesen Stichtag per Beschluss ändern, sofern ein früherer Wahltermin als September 2015 wahrscheinlich wird.
- (e) Für Gemeinden, in denen sich mehr potenzielle Kandidaten bis zum Stichtag beworben haben, als ein Zehntel der bei der letzten Gemeinderatswahl zu erreichenden Mandate (aufgerundet), gilt ein Antrag zum Wahlantritt zur Gemeinderatswahl in der jeweiligen Gemeinde für die auf den Stichtag folgende Mitgliederversammlung automatisch als eingebracht.
- (f) Weitere Anträge zum Antritt zu Gemeinderatswahlen können ebenfalls eingebracht werden.
- (g) Bewerbungen als Kandidat für die Gemeinderatswahl auf einer Liste der Piratenpartei sind per Brief oder E-Mail an den Landesvorstand zu richten oder auf einer duch den LV verlautbareten Plattform einzutragen. Sie haben mindestens folgende Daten zu umfassem:
- Name
- Bestätigung der Wählbarkeit durch den Bewerber für die entsprechende Gemeinderatswahl (Mind. 18 Jahre am Tag der Wahl, Hauptwohnsitz in der entsprechenden Gemeinde, kein Ausschluss vom Wahlrecht, Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)
- Geburtsdatum und Beruf müssen zumindest dem Landesvorstand zur Kenntnis gebracht werden und werden auf Wunsch des Bewerbers erst bei der Einbringung der Wahlvorschläge veröffentlicht.
- (h) Weiters wird vorgeschlagen, der Bewerbung mindestens folgendes Anzuschließen bzw. auf folgende Fragestellungen einzugehen:
- Bekanntgabe für welche Plätze die Kandidatur gilt (Spitzenkandidatur und ev. Bürgermeister, Plätze 2+, Solidarkandidatur,...)
- (Kurzer) Lebenslauf
- (Hochauflösende) Fotos zur freien Nutzung durch die Piratenpartei
- Bisherige politische Aktivitäten
- Beschreibung der wichtigsten Projekte und Anliegen im Gemeinderat für die nächste Legislaturperiode
- Wie sollen diese Projekte umgesetzt werden?
- Mögliche Themen und Slogans für den Wahlkampf (Welcher Spruch soll auf ein Plakat des Bewerbers?)
- Welche Erfahrung hat der Bewerber zu diesen und für die Gemeindearbeit relevanten Themen
- Haben andere Personen Unterstützung für die Arbeit im Gemeinderat bzw. den Wahlkampf zugesagt?
- Wie sollen die Punkte Datenschutz, Transparenz und Mitbestimmung in der Tätigkeit als Gemeinderat umgesetzt werden?
- Wie viel Zeit hat der Bewerber für den Wahlkampf bzw. für die Gemeinderatsarbeit?
§3 Antritt zu Gemeinderatswahlen
- (1) Über den Antritt zu jeder Gemeinderatswahl wird auf Basis der eingebrachten Anträge gesondert abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung oder per direktem Beschluss nach LDO (in expliziter Ergänzung zu BWO §6-1).
- (2) Sollten sich noch weitere Kandidaten für auf der ersten Mitgliederversammlung beschlossenen Wahllisten oder weitere Gemeinden finden, wo kein Antritt beschlossen wurde, so kann der LV eine weitere LGV oder regionale Mitgliederversammlung bis 3 Monate vor dem Wahltag einberufen, mit dem Zweck die Listen zu erweitern, zu ändern oder den Antritt in weiteren Gemeinden abzustimmen.
§4 Listenbezeichnung
- (1) Die Piratenpartei Oberösterreich tritt zu den Gemeinderatswahlen entweder als "Piratenpartei", "Piratenpartei Oberösterreich" oder als "Bürgerliste der Piraten" jeweils mit dem Kürzel "PIRAT" an. Die Bezeichnung wird nach Beschluss des Antritts von der LGV separat für jede Gemeinde abgestimmt.
§4 Wahl der Liste für die Gemeinderatswahl
- (1) Die Wahl der einzelnen Listen für die Gemeinderatswahl erfolgt auf einer LGV oder regionalen Mitgliederversammlung der gesamten Landespartei in geheimer und persönlicher Abstimmung. Das Wahlverfahren wird in der Bundeswahlordnung der Piratenpartei Österreichs festgelegt.
§5 Kooperationen bei Gemeinderatswahl
- (1) In Gemeinden in denen keine Liste der Piratenpartei zur Gemeinderatswahl antritt, kann auf LGV- oder direktem Beschluss nach LDO eine Kooperation mit einer lokalen Bürgerliste, die mit keiner österreichweit tätigen Partei in Verbindung steht, angestrebt werden.
- (2) Die Kooperation kann bis zum Zeitpunkt des Beschlusses eines eigenständigen Antritts auch als Gegenantrag zum Wahlantritt einer Liste der Piratenpartei eingebracht werden.
- (3) Vorraussetzung für eine Kooperation ist die Möglichkeit für Mitglieder der Piratenpartei auf der jeweiligen Liste zu kandidieren sowie ein Bekenntnis zur Umsetzung der Eckpfeiler piratischer Politik auf Gemeindeebene unter besonderem Fokus auf Datenschutz, Transparenz und Mitbestimmung.
- (4) Die auf Landesebene beschlossenen Kooperationsvorschläge werden bei einer BGV oder gemäß LDO bundesweit zur Abstimmung gebracht.
§6 Bürgermeisterwahlen
- (1) Der Antritt zu den Bürgermeisterwahlen wird in allen Gemeinden, für die ein Antritt bei der Gemeinderatswahl beschlossen wurde, gesondert abgestimmt. Kandidat ist wie in der Kommunalwahlordnung §35 bestimmt, der jeweils Listenerste des Gemeinderatswahlvorschlages.
§7 Landtagswahlen
- (1) Über einen Antrag zum Antritt zur Landtagswahl wird auf einer Mitgliederversammlung oder per direktem Beschluss nach LDO (in Ergänzung zu BWO §6-1) in einfacher Mehrheit entschieden.
- (2) Zur Wahlliste der Piratenpartei Oberösterreich für die Landtagswahl haben alle Personen passives Wahlrecht, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
- (3) Die Berwerbung für eine Wahlliste der Piratenpartei erfolgt über die vom LV dafür bestimmten Kanäle oder Plattformen.
- (4) Die Regionalwahllisten werden zuerst einzeln nach BWO (Spitzenkandidat per Instant-Runoff Voting; restliche Plätze per Schulze) gewählt. Aus den für einen Regionalwahlkreis akzeptierten Kandidaten, die sich für eine Kandidatur als Spitzenkandidat beworben haben, wird danach der landesweite Spitzenkandidat mittels Instant-Runoff Voting (BWO §2a) bestimmt. Anschließend wird aus allen Kandidaten, die sich für die Landeswahlliste beworben haben, auf den einzelnen Regionalwahllisten die restliche Landeswahlliste mittels Schulze-Verfahren gewählt.
§8 Wahlkampfteam
- (1) Das Wahlkampfteam wird für ganz Oberösterreich gewählt und ist für Gemeinderats-, Bürgermeister und Landtagswahlen zuständig. Es Koordiniert den Wahlkampf, erstellt eine Wahlkampfstrategie und entscheidet über das zur Verfügung gestellete Wahlbudget. Wahlrechtliche Angelegenheiten obliegen dem LV. Die Außenvertretung wird vom LV und den jeweiligen Kandidaten übernommen. Zustellbevollmächtigter Vertreter der jeweiligen Liste ist der jeweilige Spitzenkandidat.
- (2) Die jeweiligen Spitzenkandidaten haben ihre Wahl betreffend zusätzlich Stimmrecht im Wahlkampfteam. Die Kandidaten auf den Listenplätzen 2-4 üben gemeinsam ein Stimmrecht ihre Wahl betreffend aus.
- (3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, das Wahlkampfteam nicht zu wählen und stattdessen den LV mit den Aufgaben des Wahlkampfteams zu betrauen. Abs. 2 bleibt in diesem Fall bestehen.
Begründung
Legt den Prozess bis zu den Wahlen genauer fest und schafft Regelungen für Gemeinderats- Bürgermeister- und Landtagswahlen.