Initiative i5315: Aufhebung Wahlantrittsbeschluss wegen zahlreicher Mängel
 Ja: 3 (23%) · Enthaltung: 0 · Nein: 10 (77%) · Nicht angenommen (Rang 1)
Letzter Entwurf vom 14.08.2014 um 15:51 Uhr · Quelltext

Der Beschluss zum Alleinantritt der Piratenpartei Wien soll wegen zahlreicher Mängel aufgehoben werden.

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5218.html

Die Mängel sind:

1.) Verstoss gegen Bundeswahlordnung §6 (1). Originaler Wortlaut: " §6. Wahlantritt (1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)" Die Bundeswahlordnung ist übergeordnet und hat auch Gültigkeit für untergeordnete Ebenen.

2.) Mangelnde Legitimation / Inaktivität vieler Mitglieder in der Sommerpause. Die Beteiligung im Liquid ist in der Sommerpause besonders gering. Eine Abstimmung zum Alleinantritt einfach so durchzuziehen, wenn viele Mitglieder wegen Sommerpause auf Urlaub und inaktiv im Liquid sind, ist unseriös.

3.) Mangelnde Diskussion: viele Varianten, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielten, z.B. ein Teilbündnis nur auf Gemeinderatsebene, aber nicht auf Bezirksebene, oder andere Bündnisoptionen als mit der KPÖ, wuden nicht diskutiert, und können daher auch nicht sinnvoll abgestimmt werden. AUch wenn jemand ein Bündnis mit Partei X befürwortet, aber ein Bündnis mit Partei Y ablehnt, ist völig unklar, wie er bei betreffender Abstimmung hätte abstimmen sollen.

4.) BGO §16 bedeutet wahrscheinlich, dass die gegenständliche Abstimmung irregulär war: O-Text BGO: "§16 Wahlantritt (1) Die Piratenpartei Österreichs sowie ihre Unterorganisationen treten grundsätzlich eigenständig und unter der Kurzbezeichnung ´PIRAT´ zu Wahlen an. (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden." Die Abstimmung https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5218.html erfolgte weder auf einer BGV oder LGV noch wurde gemäss LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss gefasst. Was die 70%-Marke betrifft, so ist ihre Erreichung fraglich: gemessen an den ca. 80 Stimmberechtigten Wienern waren es ca. 30%, die für Alleinantritt stimmten, rechnet man die in diesem Fall zahlreichen Stimmenthaltungen, so waren es 58%, die für den Alleinantritt stimmten, nur, wenn man die durch die Sommerpause niedrige Beteiligung und die Nichtzählung der Enthaltungen akzeptiert, dann wurde die 70%-Marke überschritten. Es ist unklar, ob etwaige Bündnisse wegen sachlicher Argumente oder wegen des Verstosses gegen die BGO abgelehnt wurden. Daher ist die Abstimmung wahrscheinlich als invalide und ungültig zu betrachten.

Links

http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesgesch%C3%A4ftsordnung#.C2.A716_Wahlantritt

http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Wahlordnung

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5218.html

Zur geringen Beteiligung während der Sommerpause:

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5274.html