Der folgende Text möge an passender Stelle in der BGO geändert werden:
Antrag
BGO §4 Abhaltung der Bundesgeneralversammlung (3), fett markierte stellen ändern sich.
Alt
(3) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert. Mitglieder, die keinen Ausweis vorweisen können, können durch mindestens 3 ordentlich akkreditierte Mitglieder akkreditiert werden. Mitglieder, die weniger als 4 Wochen vor der BGV beigetreten sind, können nicht akkreditiert werden.
Neu
(3) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert. Mitglieder, die keinen Ausweis vorweisen können, können durch mindestens 3 ordentlich akkreditierte Mitglieder akkreditiert werden.
Begründung
Ich weiß nicht ob diese Regel je wirklich konsequent angewandt worden ist, ich kann mich jedoch an eine BGV und LGVen erinnern wo darüber abstimmt worden ist einzelne Mitglieder zur Akkreditierung zulassen. Außerdem wollen wir mehr Beteiligung und keine Mitglieder ausschließen. Vor kurzem wurde aus ähnlichen Gründen i4722: Keine Stimmrechteinschränkung bei LO Wechsel (wechsel max. ein mal pro Monat) angenommen. Diese Regelung ist leichter exekutierbar und auch weniger restriktiv.
Aber was ist wenn wir überlaufen werden?!?!?11elf
Laut Satzung §4 (3) kann der aufnahme von Mitgliedern wiedersprochen werden: "Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen.".