Initiative i4705: Umstrukturierung zur Landespartei
Diese Initiative wurde am/um 07.03.2014 09:58:09 Uhr zurückgezogen
Letzter Entwurf vom 11.02.2014 um 22:30 Uhr · Quelltext

Antrag

Der Landesvorstand (LV) erhält von der Landesgeneralversammlung (LGV) den Auftrag, im Namen der Landesorganisation (LO) eine Landespartei (LP) mit eigener Satzung (nach §13-5 der Satzung der Piratenpartei Österreichs) zu gründen. Als Satzung soll die von der Bundespartei beschlossene Einheitssatzug in ihrer immer aktuellsten Fassung verwendet werden, sobald diese positiv abgestimmt wurde. Bis dahin kann als Übergangslösung in der Gründungsphase dieser Satzungsentwurf verwendet werden: https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4704.html.

Des weiteren erhält der LV den Auftrag, einen Antrag zu stellen, die neue Landespartei in §13-6 der Satzung der Piratenpartei Österreichs einzutragen, um als Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs angeführt zu werden.

Sobald die Landespartei mit gültiger Einheitsatzung existiert und in der Satzung der Piratenpartei Österreichs angeführt wird, ersetzt sie die bisherige Landesorganisation. Gewählte Organe, Landesprogramm sowie die Landesgeschäftsordnungen werden für die Landespartei entsprechend übernommen:

  • Landesvorstand der LO wird zum Landesvortand der LP
  • Abgesandter zum Länderrat wird zum Länderrat der LP
  • Abgesandter zum Schiedsgericht wird zum Landesschiedsrichter der LP
  • Die Rechnungsprüfung der LO wird zur Rechnungsprüfung der LP
  • Das Landesprogramm der LO wird zum Landesparteiprogramm
  • Die Landesgeschäftsordnung der LO zur LGO der LP
  • Die Landeswahlordnung der LO wird zur Landeswahlordnung der LP
  • Der erweiterte Landesvorstand (ELV) bleibt entsprechend LGO auch in der LP weiterhin inklusive Landesvorstand, Länderrat und zusätzlich gewählten Mitgliedern bestehen und nimmt die in der LGO festgelegten Tätigkeiten wahr.

Begründung

Gerade im Hinblick auf die Landtags- und Gemeinderatswahlen ist organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit sehr wünschenswert, da wir derzeit ohne eigene Rechtsperson auch selbst keine Rechtsgeschäfte ohne BGF tätigen können. Auch die Haftung geht somit auf die Handelnden Personen über.

Dieser Schritt ist eine Umstrukturierung, wie sie mittels Beschluss auf der letzten BGV ermöglicht wurde.