Initiative i4594: EBV: weitere Mitglieder streichen und "Notfallsgremium"
 Ja: 35 (80%) · Enthaltung: 6 · Nein: 9 (20%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 29.01.2014 um 21:56 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Antrag: § 11. Erweiterter Bundesvorstand (EBV)

Die Satzung soll wie folgt geändert werden:

Alt

(1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu fünf weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.

Neu

(1) gestrichen

(2) Der EBV besteht aus den Mitgliedern von BV, BGF und LR.

Begründung

zu (1): Der EBV ist seit der BGV 2012-02 ein "Notfallsgremium" und per LDO kann inzwischen auch zwischen BGVen entschieden werden.

zu (2): Bei der vorletzten BGV in Graz (BGV 2012-02) wurde die Organgröße der weiteren Mitglieder im EBV auf 0 gesetzt und seit dem wurden keine weiteren Mitglieder des EBV gewählt. Jetzt möchte ich diese aus der Satzung streichen und somit die Satzung an die aktuelle Praxis seit der BGV 2012-02 anpassen.

Anregungen

anpassen: umgesetzt.