Initiative i4395: Zusatz zu i4358: Ergänzung §7 Abschnitt 2 Geschäftsordnungen
 Ja: 1 (3%) · Enthaltung: 15 · Nein: 35 (97%) · Nicht angenommen (Rang 5)
Letzter Entwurf vom 29.12.2013 um 13:19 Uhr · Quelltext

Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen. Diese Änderung soll nur auf einer folgenden BGV wieder verändert werden können. Eine Änderung gemäß der LDO wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Alter Text

(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

Neuer Text

(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. Regelungen in der Liquid Democracy Ordnung/LDO und die LDO selbst betreffende Bestimmungen dürfen nur auf einer BGV mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

Begründung

Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der LDO und Bestimmjngen zur LDO verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während der Zeiten zwisvhe BGVs, Da damit ausnahmslos alle Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV selbst, entspricht dies den Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat

Da die LDO ermöglicht die Satzung und die GO komplett zu ändern, steht sie somit über allen anderen Ordnungen und darf auch nur von unserem obersten willensbildenden Organ der BGV geändert und beschlossen werden.