Initiative i4351: Gültigkeit der bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge und Klarstellung der Fristen für eine fristgerechte Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
 Ja: 7 (14%) · Enthaltung: 8 · Nein: 43 (86%) · Nicht angenommen (Rang 3)
Letzter Entwurf vom 20.12.2013 um 17:08 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Die Bundesgeneralversammlung möge die Bundessatzung in §3 wie folgt ändern bzw. erweitern (Änderungen sind fett geschrieben).

Alter Text

(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.

(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.

Neuer Text

(4) Höhe und Art des Mitgliedsbeitrages (Jahres- oder Monatsbeitrag) sind immer für ein Kalenderjahr gültig. Änderungen diesbezüglich nach dem 15. November des Vorjahres erlangen erst ab dem 01.01. des Folgejahres Gültigkeit. Jahresmitgliedsbeiträge gelten bis zum 10.01.des Folgejahres, Monatsbeiträge gelten bis zum 07. des Folgemonats, daraus kann allerdings keine Verminderung des Mitgliedsbeitrages abgeleitet werden.

(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung. Eine rechtzeitige Beitragsentrichtung ist unter den folgenden Voraussetzungen gegeben. Vorschreibung des Mitgliedbeitrages in der Bundesfinanzordnung als

  • Jahresmitgliedsbeitrag
    o am 31.12. des Vorjahres ist eine Mitgliedschaft aufrecht und der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird bis spätestens 10.01. im Voraus entrichtet.
    o Neumitgliedschaft während des Kalenderjahres und der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird spätestens 21 Tage nach dem Beitritt im Voraus entrichtet.
  • Monatsmitgliedsbeitrag
    o Am Letzten des Vormonats ist eine Mitgliedschaft aufrecht und der Mitgliedsbeitrag für den Kalendermonat wird bis zum 07. des Monats im Voraus entrichtet.
    o Neumitgliedschaft während des Kalenderjahres und der Mitgliedsbeitrag für den Kalendermonat wird spätestens 14 Tage nach dem Beitrittsdatum im Voraus entrichtet.

(10) Für das Jahr 2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen.

  • Vorauszahlungen für das Jahr 2015 sind ab dem 16. November 2014 möglich.
  • Mitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag bis zum 31.12.2013 entrichtet haben, wird eine Frist für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für 2014 bis zum 21.02.2014 eingeräumt und die Gültigkeit des bisher bezahlten Mitgliedsbeitrages wird bis zum 28.02.2014 verlängert. Daraus kann allerdings keine Verminderung des Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2014 abgeleitet werden. Für jene Mitglieder, denen die letzten Monate laut dem Beschluss der Bundesgeschäftsführung vom 07.10.2013 (Mitgliedsbeitrag 2013) beitragsfrei gestellt wurden, gilt diese Ausnahmeregelung explizit nicht.

Begründung

Aufgrund der Annahme des Initiative 3677 zur Änderung der Bundesfinanzordnung ergibt sich die Problematik, dass eine Bezahlung des Mitgliedsbeitrages fristgerecht während des ganzen Jahres 2014 erfolgen kann. Erst wenn am 31.12.2014 keine Bezahlung erfolgen würde, ginge das Stimmrecht verloren. Was passiert dann allerdings mit allen Abstimmungen, sei es auf einer Generalversammlung oder in Liquid, welche bis dahin durchgeführt wurden. Sind diese dann ungültig, werden die entsprechenden Stimmen herausgerechnet? Also viele nicht zu beantwortende Fragen und noch mehr Probleme.

Warum wurde der 28.02.2014 für die Gültigkeit der bisher bezahlten Mitgliedsbeiträge gewählt? Der Antrag wurde ursprünglich in am 02.12. in Liquid eingebracht und solch ein Antrag dauert mindestens 2 Monate (max. 15 Tage Neu, 30 Tage Diskussion, je 15 Tage für eingefroren und Abstimmung). Also wären wir im besten Fall am 02. Februar, bei maximaler Neu Phase am 16. Februar. Daher wurde der letzte Tag des Februars gewählt.

Die Verlängerung wurde auch deswegen gewählt, um eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen, da viele der Meinung sind, dass ein Nichtbezahlen eine Akkreditierung nicht verhindern dürfte.