Initiative i4143: Regelungslücke in § 22 beseitigen
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Letzter Entwurf vom 20.11.2013 um 11:51 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Leider enthält § 22 der Satzung eine ungewollte Regelungslücke, die nunmehr geschlossen werden soll. Änderungen FETT markiert:

Alter Text

(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete der Piratenpartei Österreichs zu Vertretungskörpern sollen Positionen, die von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO beschlossen wurden, nach außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, soll die eigene Meinung als Privatmeinung gekennzeichnet werden. Abgeordnete sollen ihre Entscheidungen möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.

Neuer Text

(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete der Piratenpartei Österreichs zu Vertretungskörpern sollen Positionen, die von einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO beschlossen wurden, nach außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, soll die eigene Meinung als Privatmeinung gekennzeichnet werden. Abgeordnete sollen ihre Entscheidungen möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.

Begründung

Eigentlich sollten ursprünglich schon alle Mandatare erfasst sein (daher auch die Formulierung "Abgeordnete zu Vertretungskörpern". Außerdem war schon die LDO genannt, die auch Landesprogramm beinhaltet. Vergessen wurden aber die Landesgeneralversammlungen, die auch Programm beschließen können. Dies wird durch diese Änderung behoben, indem die Wendung "von der Bundesgeneralversammlung" durch "von einer Mitgliederversammlung" ersetzt werden soll.

Ansonsten kommt es zu dem ungewollten und sinnwidrigen Ergebnis, dass Beschlüsse der Landesgeneralversammlungen weniger schwer wiegen als Landesprogrammbeschlüsse gemäß der LDO.