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QuelltextWie der Presseaussendung der ARGE Jugend zu entnehmen ist, gab es im Vorfeld des Gemeinderatsbeschlusses zur Ausarbeitung von so genannten Bettelerlaubniszonen Kontakt zu allen Gemeinderatsfraktionen.
Ich beantrage hiermit:
1. Der LV der LO Steiermark möge ehebaldigst in Erfahrung bringen, ob es so einen Kontakt mit der Gemeinderatsfraktion der Piratenpartei Graz gegeben hat und gegebenenfalls den Inhalt der Gespräche auf der Homepage veröffentlichen.
2. Der LV der LO Steiermark möge ehebaldigst einen interimistischen Menschenrechtssprecher oder eine Menschenrechtssprecherin nominieren und zur Gründung einer Landes AG "Menschenrechte" initiieren. In Hinblick auf die Arbeitslast der AG Gemeinderat stellt dies einen wesentliche Beitrag zur Entlastung der an der AG Gemeinderat beteiligten Personen dar. Es ist zu vereinbaren, dass die Menschenrechtssprecherin/der Menschenrechtssprecher in alle diesbezüglichen Tätigkeiten, die im Umfeld der Gemeinderatsarbeit anfallen, verpflichtend einzubinden sind (Termine wahrnehmen etc.). Des weiteren ist ein Profil der Rolle "Menschenrechtssprecher/menschenrechtssprecherin" zu erarbeiten, welche die Arbeit rund um die Thematik erfasst (verfassen von dringlichen Anträgen für die Gemeinderatsarbeit auf basis der Grundwerte der Piraten und abgestimmte Positionen) Ebenso ist ein vorläufiges Budget zur Verfügung zu stellen, um die Thematik in Form von Workshops, Vorträgen etc. aufzuarbeiten und den Mitgliedern der Piratenpartei näher zu bringen.
3. Der LV der LO Steiermark soll gegebenenfalls den interimistischen Menschenrechtssprecher/die interimistische Menschenrechtssprecherin damit beauftragen, Kontakt zur ARGE Jugend und weiteren in diesem Thema tätigen NGOs und Instituionen aufzunehmen.
4. Der LV der LO Steiermark soll dazu aufrufen, die Rolle von Themensprechern in Form von GO Änderungen in die Geschäftsordnung anzupassen, um entsprechende Wahlen bei der nächsten LGV zu ermöglichen. Die Tätigkeit des interimistischen Themensprechers/der interimistischen Themensprecherin soll als Vorbild für die Entwicklung der Regelungen der Geschäftsordnungsänderung dienen.
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