Initiative i394: Änderung von §9(5) der Bundesgeschäftsordnung
 Ja: 47 (84%) · Enthaltung: 6 · Nein: 9 (16%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 27.08.2012 um 12:45 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (6)

Die Bundesgeschäftsordnung soll in §9(5) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf dem LPT beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Neuer Text

(5) Die Entsendung eines Abgesandten in den Länderrat wird auf einem Landesparteitag beschlossen. Tritt der Abgesandte zurück, so rückt die aufgrund der Wahlen nächstgereihte Person nach. Gibt es aufgrund der Wahlen keine Reihung, steht kein gewählter Kandidat mehr für die Nachrückung zur Verfügung oder wird am Landesparteitag kein Abgesandter entsendet, so bestimmt der Landesvorstand einen Abgesandten.

Begründung

Der bisherige Inhalt des Absatzes ist nicht eindeutig bzw. fehlerhaft. Es gibt keinen Vorsitzenden des Landesvorstandes und die Nachrückung bei einem Rücktritt ist nicht geregelt. Das führt zu Problemen bzw. Diskussionen wie kürzlich in der LO Wien.