Initiative i3687: Landesfinanzordnung passend zur Bundesfinanzordnung Neu
 Ja: 16 (70%) · Enthaltung: 29 · Nein: 7 (30%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 01.10.2013 um 18:00 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

passend zum unverbindlichen Meinungsbild i3686 hier die lokale Umsetzung der dazugehörigen Finanzordnung für die LO's

Vorschlag einer "Landesfinanzordnung":

FO für die LO Steiermark (als Blaupause für alle eigenständigen LO’s, und solche die es werden wollen) §1 Diese Finanzordnung gilt für die LO Steiermark und alle mit ihr verbundenen wahlwerbenden Gruppierungen

§2 Der LO Steiermark ist es untersagt sich über Kredite zu finanzieren oder Haftungen für andere zu übernehmen. Auf ausreichende Barmittelreserve zur Bedienung laufender Fixkosten ist zu achten.

§3 Die Finanzen werden durch einen (jährlich zu erstellenden) Budgetplan geregelt. Der Budgetplan hat zumindest die folgenden Kapitel zu enthalten:

Ordentlicher Haushalt

  • Zu erwartende Einnahmen (zB Mitgliedsbeiträge, Spenden, Parteienförderung)
  •  Fixkosten (zB für lokale Infrastruktur)
  •  Umlage an die Bundesorganisation (zB Abgabenquote der Mitgliedsbeiträge)
  •  Umlage an andere LO’s der Piratenpartei Österreichs (Solidarische Hilfe)
  •  Budgetposten für Projekte

Außerordentlicher Haushalt

  •  Zweckgewidmete Spenden/Projekte und deren Abwicklung

§4 Der Budgetplan (Status: in Bearbeitung) ist durch Mitglieder der LO Steiermark zu beschließen und erreicht dadurch Gültigkeit (Status: Beschlossen). Der Landesvorstand ist verantwortlich für Maßnahmen zur Einhaltung eines beschlossenen Budgetplanes.

§5 Der Landesschatzmeister hat periodisch über den aktuellen Stand der Einhaltung des beschlossenen Budgetplanes zu berichten und den Bericht geeignet zu veröffentlichen.

§6 Zur Durchführung der finanziellen Transaktionen sind entsprechende Girokonten einzurichten. Zeichnungsberechtigt für die LO Stmk sind Schatzmeister und alle Mitglieder des Landesvorstandes. Die Zeichnungsberechtigung wird nach Absprache immer nur von einer Person ausgeübt: Schatzmeister, Stellvertreter, LV1, LV2 etc. Den Organen der Bundesorganisationen (zB Bundesschatzmeister) ist Einblick zu gewähren, jedoch keine Zeichnungsberechtigung.

§6a Zur Abwicklung von Projekten können vom Schatzmeister/LV projektbezogen und mit festgelegten Betragsobergrenzen Berechtigungen zum Abschluss von Geschäften an projektverantwortliche Personen erteilt werden. Rechnungen sind immer auf die LO Steiermark auszustellen.

§6b Die Abwicklung von Projekten mit zweckgewidmeten Spenden ist vorzusehen und zu betreiben.

§7 Detailregelungen und Erläuterungen werden in gesonderten Durchführungsbestimmungen festgelegt. Diese dürfen dem Geist dieser Finanzordnung nicht widersprechen. Zuständig: Landesvorstand und Landesschatzmeister (mit einfacher Mehrheit).

§8 Die Ungültigkeit einzelner (Durchführungs-)Bestimmungen führt nicht zur Ungültigkeit der gesamten Finanzordnung und damit verbundener Durchführungsbestimmungen.

Begründung

Diese FO enthält mMn alle wesentlichen Elemente, die für eine finanziell eigenständige LO erforderlich sind.