Die Bundeswahlordnung werde wie folgt ergänzt:
§2. Wahlmodus (neuer, zusätzlicher Text)
(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, erste und zweite Wahlrunde in einem Wahlgang durchzuführen. Auch in diesem Fall wird jedoch jedenfalls zuerst die Akzeptanzwahl aus der ersten Wahlrunde ausgewertet, um festzustellen, welche Kandidaten zur zweiten Wahlrunde zugelassen sind.
§8. Nachbesetzung (alter Text)
(5) Sollten in einem Parteiamt durch Ausscheiden oder Rücktritte auch nach erfolgter Nachrückung weniger Personen verbleiben, als die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Größe vorsieht, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, auf der dies fristgerecht möglich ist, eine Wahl für die vakanten Plätze abzuhalten oder alternativ die neue, verringerte Organgröße zu bestätigen (wobei diesfalls trotzdem Nachrücker gewählt werden können). Diese Nachwahl bzw. Bestätigung der verringerten Organgröße entfällt klarerweise, wenn auf der Mitgliederversammlung ohnedies eine Neuwahl des betreffenden Organs abgehalten wird.
§8. Nachbesetzung (neuer Text)
(5) Auf Mitgliederversammlungen können neben der Neuwahl von Organen auch lediglich die Nachrücker neu gewählt werden; in diesem Fall verfallen auf vorherigen Mitgliederversammlungen als Nachrücker gewählte Kandidaten bzw. müssen neu kandidieren, um weiterhin als Nachrücker gereiht zu werden.
(6) Sollten in einem Parteiamt durch Ausscheiden oder Rücktritte auch nach erfolgter Nachrückung weniger Personen verbleiben, als die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Größe vorsieht, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, auf der dies fristgerecht möglich ist, eine Wahl für die vakanten Plätze abzuhalten oder alternativ die neue, verringerte Organgröße zu bestätigen (wobei diesfalls trotzdem Nachrücker gewählt werden können). Diese Nachwahl bzw. Bestätigung der verringerten Organgröße entfällt klarerweise, wenn auf der Mitgliederversammlung ohnedies eine Neuwahl des betreffenden Organs abgehalten wird.
Begründung
Beides Dinge, die wir auf der letzten BGV gemacht haben, die aber auch formal von der BWO vorgesehen werden sollten.