Initiative i3448: BGE Höhe des Beitrages für Kinder an Regelbedarf anpassen
 Ja: 46 (61%) · Enthaltung: 8 · Nein: 29 (39%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Diese Initiative
 
 
38(20+18)39(23+16)
 
 
Bestehende Regelung (Drittelung) soll erhalten bleiben
Diese Initiative
 
 
46(22+24)23(14+9)
 
 
BGE Angespartes Drittel für Kinder in Umlage umändern.
Letzter Entwurf vom 22.08.2013 um 06:52 Uhr · Quelltext

Das Programm soll an entsprechender Stelle geändert werden:

Neu

Für Kinder und Jugendliche wird das Grundeinkommen auf die Höhe des Regelbedarfs begrenzt.

Alt

Es gilt eine Sonderregelung für Kinder und Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit: Diesen Personen wird das BGE nicht in voller Höhe ausbezahlt, sondern der ihnen zustehende Geldbetrag gedrittelt. Ein Drittel wird an die jeweiligen Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Ein Drittel wird zweckgebunden für Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Ein Drittel wird angespart und bei Erreichen der Volljährigkeit an die bezugsberechtigte Person in voller Höhe ausbezahlt.

Begründung

Der Regelbedarf ist jener Bedarf der v.a. in Unterhaltsprozessen herangezogen wird. Er beträgt derzeit (2013/14) für Kinder

  • von 0 bis 3 Jahren € 194
  • von 3 bis 6 Jahren € 294
  • von 6 bis 10 Jahren € 320
  • von 10 bis 15 Jahren € 366
  • von 15 bis 19 Jahren € 431

Da eine Finanzierung des Grundeinkommens die verfügbaren Kapazitäten ohnehin stark beansprucht, ist es nicht sinnvoll die Finanzierungslücke größer zu machen als notwendig. Das erleichtert auch die Erklärung der Finanzierbarkeit