Initiative i3228: Anpassung §2 Ziffer 3 Bundesfinanzordnung
Diese Initiative wurde am/um 27.06.2013 17:06:22 Uhr zurückgezogen

Die Initiatoren empfehlen folgende Initiative zu unterstützen: Thema #1461: §2 Ziffer 3 Bundesfinanzordnung
Letzter Entwurf vom 27.06.2013 um 17:03 Uhr · Quelltext

§2 Ziffer 3 Bundesfinanzordnung

(neu)

(3) Staatliche Förderungen einschließlich Erstattung von Wahlkampfkosten kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt nach Abzug vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Finanzierungskosten zu einem Drittel der Summe in eine sichere Rücklage zur Finanzierung des nächsten bundesweiten Wahlkampfs, zu einem Drittel in das Budget der Bundesorganisation und zu einem Drittel – aufgeteilt nach der Anzahl der bei der Wahl für die Piratenpartei abgegebenen Stimmen – an die jeweiligen Landesorganisationen oder Kooperationspartner nach BGO §15. In Bundesländern wo Landtags- oder Gemeinderatswahlen im selben, oder folgenden Jahr anstehen wird dieser Betrag einmalig aus Mitteln der Rücklage verdoppelt. Über die Auswahl von Sponsoren entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO.

(alt)

(3) Staatliche Förderungen einschließlich Erstattung von Wahlkampfkosten kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt nach Abzug vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Finanzierungskosten zu einem Drittel der Summe in eine sichere Rücklage zur Finanzierung des nächsten bundesweiten Wahlkampfs, zu einem Drittel in das Budget der Bundesorganisation und zu einem Drittel – aufgeteilt nach der Anzahl der bei der Wahl für die Piratenpartei abgegebenen Stimmen – an die jeweiligen Landesorganisationen oder Kooperationspartner nach BGO §15. Über die Auswahl von Sponsoren entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO.