Initiative i3149: Basisdemokratie durch Transparenz
 Ja: 38 (75%) · Enthaltung: 3 · Nein: 13 (25%) · Nicht angenommen (Rang 2)
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14(3+11)16(6+10)
 
 
Zusatzantrag: Quorum für verpflichtende Behandlung vor Personenwahlen
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48(7+41)4(4+0)
 
 
Basisdemokratie durch Transparenz
Letzter Entwurf vom 03.06.2013 um 10:50 Uhr · Quelltext

Worum geht es? Was bringt das? :

Wir sehen, dass auch nach erfolgter Abstimmung über einen Programmpunkt noch viele Fragen offen bleiben können.

Da unsere Abstimmungen nicht sinnlos sein sollen, andererseits aber der Mandatar ein Gewissen hat und nicht zur bloßen Abstimmungsmaschine werden kann, bzw oft nicht klar ist, wie das Programm auszulegen bzw anzuwenden ist, habe ich mir Gedanken gemacht, wie wir die Basisdemokratie trotzdem sinnvoll leben können.

Das erste Meinungsbild hatte 85% Zustimmung

Beim Antrag war dann eine deutliche Mehrheit für eine [url=https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1422.html]deutlich unausgegorenere Version (←- klick mich)/url - an den nötigen 70% ist es dann aber knapp gescheitert. Das gab mir die Möglichkeit es nochmal bstark zu überarbeiten./b:

Ich beantrage daher Folgendes in die Satzung aufzunehmen und dabei die §-Zahl fortlaufend einzufügen:

bSatzung:/b
 

§ 22 - Transparente Basisdemokratie
 

(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete der Piratenpartei Österreichs zu Vertretungskörpern sollen Positionen, die von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO beschlossen wurden, nach außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, soll die eigene Meinung als Privatmeinung gekennzeichnet werden. Abgeordnete sollen ihre Entscheidungen möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.
 

(2) Jedes Mitglied kann durch einen sogenannten „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die bei sonstiger Unverbindlichkeit die Frage beinhalten muss, ob

a) eine in Absatz 1 genannte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder

b) ein Abgeordneter zumindest leicht fahrlässig entgegen dem bereits beschlossenen Programm der Piratenpartei Österreichs gestimmt hat, seine Pflicht, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, vernachlässigt hat oder die Entscheidung des Abgeordneten nicht mit den piratischen Grundwerten vereinbar ist.
 
 

bBGO: /b

§ ...(1) Ein „Antrag auf Veröffentlichung“ gemäß § 22 der Bundessatzung ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über einen solchen Antrag grundsätzlich vor Personenwahlen zu erfolgen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

(2) Bei Annahme eines solchen Antrages ist dieser auf der Bundesparteihomepage an gut auffindbarer Stelle zu publizieren. Verantwortlich für die Publikation ist die Bundesgeschäftsführung.
 
 

bSGO:/b

§5.4 SGO - Prüfung eines Antrages gemäß § 22 der Bundessatzung

Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß §22 (2) der Bundessatzung oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen 2 Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.

Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.
 
 

bLDO:/b

In § 3 (4) LDO möge nach "Die Regelwerke sind wie folgt definiert:" an passender Stelle eingefügt werden:

"Antrag auf Veröffentlichung gem §... der Bundessatzung

  • Neu: ≤ 7 Tage
  • Diskussion: 10 Tage
  • Eingefroren: 2 Tage
  • Abstimmung: 10 Tage
  • Mehrheit: > 6/10
  • „Quorum Thema“: ≥ 20/100
  • „Quorum Initiative“: ≥ 25/100 "

In § 4 (3) möge nach " Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:" an passender Stelle eingefügt werden:

  • Antrag auf Veröffentlichung gem §.. der Bundessatzung

 

size=x-largeGenauere Begründung:/size
 

u1. Warum in die Satzung?:/u

Weil diese Bestimmung grundlegend ist und besonders wichtig, sodass es wünschenswert wäre, wenn es eines erhöhten Quorums für deren Abänderung bedürfte.

Es ist keine programmatische Entscheidung, sondern betrifft den vorgelagerten Prozess der Entscheidungsfindung. Sie ist quasi Grundlage für alle Programmanträge.

Sie ist für die Partei von grundlegender Bedeutung, da sie das vage Bekenntnis zur Basisdemokratie stützt. Die Aufnahme diese Bestimmung in die Satzung wäre ein Bekenntnis zur Akzeptanz von basisdemokratisch beschlossenem Programm.

Die Regelungen über den Prozess der Willensbildung müssen rechtlich über den Ergebnissen (=Programm) stehen, die dieser hervorbringt, weil nur die rechtmäßige Entstehung eine Norm legitimieren kann.
 

u2. Führt Basisdemokratie nicht zur „Diktatur der dummen Masse“?/u

Das kommt auf das verwendete Mittel an.

Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen führen eher (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach bestimmter Zeit) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.
 

u3. Warum auch Erfassung von Abgeordneten - warum nicht freies Mandat:/u

Das ist die falsche Frage. Diese Bestimmung berührt das freie Mandat NICHT.

Im Gegenteil: Das freie Mandat verfolgt dasselbe Ziel, wie die hier beantragte Satzungsänderung. Das freie Mandat soll das weisungsunabhängige Abstimmungsverhalten des Abgeordneten zum Wohle der Allgemeinheit sichern. Da früher Basisdemokratie mangels Internet nicht ausreichend umsetzbar war, sah man im freien Mandat die einzige Möglichkeit, eine Stimmabgabe im Auftrag von einzelnen Außenstehenden zu verhindern. Mittlerweile wissen wir, dass diese Verfassungsbestimmung in der Praxis nie den gewünschten Effekt erzielte. Zwar ist ein rechtlicher "Klubzwang" nicht möglich, jedoch war dieser durch die faktische "Klubdisziplin" auch nie nötig. Das Problem bei den „etablierten Parteien“ besteht jedoch darin, dass die Parteilinie von „oben“ oder (noch schlimmer) „außen“ oktroyiert wird.

Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen, führen (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach einigen Monaten) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.

Das ist sehr zu begrüßen, weil niemand kann sich überall auskennen. Wenn jeder Abgeordnete aber ausschließlich nach seinem Gewissen abstimmt, führt das entweder zu einer Entscheidung „aus dem Bauch heraus“, oder er holt sich von Außenstehenden Expertise – als Experten bieten sich naturgemäß gerne Personen mit wirtschaftlichen Interessen an. Man muss beim freien Mandat also nicht nur dem Mandatar vertrauen, sondern auch seinen Beratern. Eine „hidden agenda“ (zB die Begründung für ACTA, dass es Gesundheitsschutz vor nachgemachten Medikamenten bietet; oder der Einmarsch im Irak gegen die Massenvernichtungswaffen) des Abgeordneten ist möglich, aber nichteinmal nötig - de facto kann niemand überall Experte sein - ein verantwortungsbewusster Politiker holt sich daher externe Expertise.

Vor allem kann der Berufspolitiker seine Meinung durch Medien ungleich stärker verbreiten als die Masse von Personen, die sich auf dem betreffenden Gebiet tatsächlich auskennt.

Da eine „hidden agenda“ durch das freie Mandat nicht verhindert wird, führt sich diese Idee, die eigentlich eine Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit fördern will ad absurdum. Ich gehe davon aus, dass die Konzeption des "freien Mandats" früher als das "geringste Übel" zurecht in die Verfassung aufgenommen wurde.

Wir sehen aber nunmehr seit Jahrzehnten, dass das blinde Vertrauen in Personen (deren Gewissen) nicht zu ausgewogenen Gesetzen führt. Daher sollte man meiner Meinung nach nicht bloß Personen , sondern gleich direkt (oder freiwillig indirekt durch Delegation) die konkrete Sachentscheidung demokratisch legitimieren.
 

u4. Ist das freie Mandat nicht Teil der Verfassung und daher eine solche Regelung verfassungswidrig?/u

a) Die Bestimmung regelt keine automatischen Rechtsfolgen für den Abgeordneten. Es ist eine „Soll“-Bestimmung, deren Nichtbeachtung lediglich veröffentlicht wird. Es geht um Transparenz!

b) Das freie Mandat sichert dem Abgeordneten sein Mandat unabhängig davon, was die Partei macht. Auch wenn man als Sanktion den Parteiausschluss vorsehen würde, würde der Mandatar sein Mandat behalten (es entstehen sogenannte „wilde“ Abgeordnete).

Anders ausgedrückt: Egal was sich die Partei ausdenkt, um den Abgeordneten an die Basismeinung zu binden, DIE PARTEI HAT NIE EINFLUSS AUF DAS MANDAT.

Das freie Mandat kann durch eine solche Bestimmung in einer Parteisatzung gar nicht angetastet werden. Die Sanktion der Partei kann nur sein, die betroffene Person bei der nächsten Wahl nicht mehr aufzustellen oder sich öffentlich von ihr zu distanzieren.

Nochmal: Das verfassungsmäßig gewährleistete freie Mandat kann durch Nichts angetastet werden – das ist mit diesem Antrag weder theoretisch möglich noch beabsichtigt.
 

u5. Was, wenn der Abgeordnete die Befolgung eines konkreten Beschlusses nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann?/u

Es ist anzuerkennen, dass der Abgeordnete nicht nur nach Mehrheitsbeschlüssen handeln kann, sondern seine Handlungen auch mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Genau für solche Fälle - für Abweichungen vom Abstimmungsergebnis, fordere ich diese Satzungsbestimmung: Wenn das Verhalten des Abgeordneten der Basis nicht passt, dann soll das transparent veröffentlicht werden.

Das gibt der Basis ueine Stimme/u in der konkrten Frage.
 

Man kann die Parteimeinung jedoch nicht nur vertreten, wenn man sie inhaltlich aus voller Überzeugung gutheißt. Man kann sie auch deshalb vertreten, weil man mit der Art des Zustandekommens einverstanden ist.

Ebenso ist es mit Gesetzen, die von der Mehrheit der Parlamentarier beschlossen wurden. Auch wenn man eine Partei gewählt hat, die dann in Opposition ist, kann man sich an die, von der Mehrheit beschlossenen Gesetze allein deshalb halten, weil man akzeptiert, dass sie demokratisch zustande gekommen sind.

Die Überzeugung, dass es grundsätzlich (aber nicht immer) besser ist, die Basis entscheiden zu lassen, sollte bei Vertretern der Partei in den wenigen Fällen, in denen die eigene Meinung davon abweicht, diese ersetzen können.

Das ist grundsätzlich von jedem Piraten zu fordern, denn die Partei ist basisdemokratisch (siehe Satzung).

Es kann jedoch selbstverständlich vorkommen, dass ein Beschluss dem Gewissen des Vertreters oder Abgeordneten derart widerspricht, dass es ihm gänzlich unmöglich ist diese Meinung zu vertreten / so abzustimmen.

Die Sanktion der Veröffentlichung ist jedoch noch kein Werturteil über den Abgeordneten – sie dient nur der Transparenz. Ob die Piraten dem Betroffenen daraus einen Strick drehen wollen, oder ob seine Entscheidung zwar gegen die Parteilinie verstößt, aber dennoch anzuerkennen ist, wird erst in weiterer Folge bei der nächsten parteiinternen Wahl bestimmt.

Anders ausgedrückt: Der Vertreter/Abgeordnete kann trotz Verstoß gegen die vorgeschlagene Bestimmung weiterhin das Vertrauen der Mitglieder genießen.
 

u6. Warum diese Rechtsfolge, warum nur Veröffentlichung?:/u

Weil Transparenz die Durchsetzung der Basisdemokratie in höherem Maße sicherstellt, als nur das bloße Bekenntnis dazu in der Satzung.

Was brächten Abstimmungen auf Generalversammlungen oder im Liquid Feedback, wenn deren Ergebnisse ohnehin sanktionslos ignoriert werden könnten?

Es besteht nicht nur ein Interesse des Wahlvolkes, dass tatsächlich das getan wird, was vor der Wahl versprochen wurde – auch die Parteimitglieder, die tatkräftig zum Erfolg der Partei beitragen haben ein Anrecht auf transparente Umsetzung ihrer Beschlüsse.

Die Publikation der Abweichungen von Parteiprogramm (festgestellt per Abstimmung) allein, führt zu keinen Konsequenzen. Wenn die Abweichung jedoch eindeutig und gravierend ist oder sich kleinere Abweichungen häufen, so kann die Publikation das Vertrauensverhältnis zerstören und einen Abwahlantrag/Parteiausschluss unterstützen.

Gleichzeitig stärkt die theoretische Möglichkeit der Publikation das Vertrauen in jene Vertreter der Piratenpartei, die sich keine derartigen Verfehlungen zuschulden kommen lassen.

Ein weiteres Argument: Solche Abstimmungen können auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.
 

+ Warum reicht nicht die Möglichkeit der Abwahl? Weil die öffentlich preisgegebene Meinung eines Piraten als Partei-Meinung auch meinungsbildend ist (drohende Erklärungsnot kann zu Anpassung der politischen Linie der Basis führen).

Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als Themenpartei, die sich nicht in die Schemen "links-rechts" einordnen lassen will. Wenn jedoch ein Sprecher allein durch das Vertrauen das er genießt, seine Privatmeinung öffentlich kundtun darf, zieht das erstens nur neue Menschen an, die mit ihm übereinstimmen, andererseits schreckt es jene ab, die in dieser Frage nicht seiner Meinung sind. Nur der Verweis auf eine basisdemokratische Entscheidung kann die generelle Offenheit der Piraten glaubhaft machen. Die inhaltliche Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit sollte daher nicht von Einzelnen beeinflusst werden können.
 

+ Weiteres Argument:

Wenn sich aus dem Verhalten eines einzelnen Politikers Ungereimtheiten ergeben, fällt das oft nur einigen Menschen auf – nicht jeder kann sich (faktisch, vom Zeitaufwand her) über das Stimmverhalten jedes einzelnen Politikers informieren. Wenn das aber so wäre, würde man die Vertrauenswürdigkeit des Politikers viel besser einschätzen können.

Es würde schon reichen auf MÖGLICHE Ungereimtheiten an zentraler Stelle hinweisen zu können.

Warum nicht eine strengere Sanktion: Weil niemand frei von Fehlern ist. Diese Fehler öffentlich zu machen ist eine Sache – ob damit der Betroffene vertrauensunwürdig wird oder aber darüber hinweggesehen werden sollte, muss jedes Parteimitglied selbst entscheiden. Die Veröffentlichung dient nur der Transparenz – ist aber kein Verurteilung des Verstoßes gegen Absatz 1 – es ist eine wertfreie Offenlegung.
 

u7. Schadet eine Veröffentlichung nicht dem Ansehen der Partei:/u

Das Gegenteil ist der Fall. Es zeigt, dass wir es ernst meinen und nicht nur große Reden schwingen. Es stärkt das Interesse, an online Diskussionen und Abstimmungen mitzuwirken und gibt dem Basispiraten das Gefühl, die Politik der Partei mitgestalten bzw mitverfolgen zu können. Das Versprechen durch Mitwirkung als Pirat theoretisch etwas verändern zu können, ist das wichtigste Argument für eine Mitgliedschaft in unserer Partei.

Wenn Basisdemokratie nicht nur versprochen, sondern auch gelebt wird, hat das außerdem einen Präventionseffekt: Es hält auch Personen, die nur ihre persönliche Meinung durchbringen wollen davon ab, die Piratenpartei für ihre Zwecke missbrauchen zu wollen. Wenn man schon die theoretische Möglichkeit, durch die Piraten Einzelinteressen zu verfolgen, ausschließt, schreckt man dadurch Menschen mit „hidden agenda“ von vornherein ab. Die „Aushängeschilder“ der Partei, würden dadurch so integer wie möglich.
 

u8. Wie kann man feststellen, was das Parteiprogramm konkret beinhaltet? Ist das nicht eine Interpretationsfrage?/u

Das stimmt, gerade deshalb wird darüber auch eine Abstimmung gemacht – eine Interpretationsfrage kann nur von den Mitgliedern entschieden werden, die den Beschluss gefasst haben. Der Betroffene hat die Möglichkeit, seine Interpretation darzulegen. Wenn bei der Abstimmung eine Mehrheit der Meinung ist, dass seine Interpretation nicht zutrifft und seine Linie von der Parteilinie abweicht, dann stellt sie das fest und es wird öffentlich.

Damit können solche Abstimmungen auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.

Die Abstimmung dient also sowohl der Transparenz, als auch der authentischen Interpretation durch die Mitglieder.

Sie ist aber keine Schuldzuweisung. Diese kann (an anderer Stelle) folgen - muss aber nicht.
 
 

bNachwort/b

Unabhängig davon, wie schwer das Ziel einer ausgewogenen Basisdemokratie zu erreichen ist und wie sehr wir uns durch momentan noch nicht perfekte technische Mittel oder mangelnde Wissen um deren Anwendung aufhalten, es ist dennoch der praktikabelste Schlüssel zu positiver politischer Veränderung und wert, es umzusetzen.

Ich glaube, nur Basisdemokratie (in der Ausprägung der flüssigen Demokratie) kann uns dauerhaft verbinden - nur Basisdemokratie kann unsere Parteiendemokratie wieder funktionsfähig machen.

Daher bitte ich euch: Unterstützt meinen Antrag - macht uns Piraten klar zum Ändern!