Initiative i3125: Stabilität für LOs durch Größe und persönlichen Kontakt (Gründung auf BGV) = MERGE
 Ja: 53 (83%) · Enthaltung: 3 · Nein: 11 (17%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 06.06.2013 um 15:30 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (21)

Antrag

Folgende Änderungen an Satzung und Bundesgeschäftsordnung mögen vorgenommen werden:
 

§ 13 (2) Satzung -

Alter Text

Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

Neuer Text

Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
 
 

§ 9 Bundesgeschäftsordnung

Alter Text

(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die sich der LO für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden.

soll durch folgenden ersetzt werden:

Neuer Text

(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens zehn anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.

Die BGV kann eine Landesorganisation mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimmen auflösen. Der EBV kann eine Landesorganisation bei Zustimmung der Mehrheit aller seiner Mitglieder auflösen. Zusätzlich kann die Landesgeschäftsordnung die Selbstauflösung einer LO vorsehen.
 

Begründung

Kurzfassung:

1. Gründung durch BGV-Beschluss inkl. Organwahl

2. erste Landesgeneralversammlung ab 10 Mitglieder und Organwahl
 

Ausführlicher:

1. Aufbauendes System:

a) Gründung auf BGV durch 4 Leute, die auf der BGV gewählt werden -→ interimistische LO b) Erste Landesgeneralversammlung durch mindestens 10 Anwesende -→ ordentliche LO

2. Länderrat gibt es schon ab Gründung durch BGV-Beschluss.

3. Bei erster Landesgeneralversammlung sind die Landesorgane neu zu wählen oder einzeln zu bestätigen.

4. Auflösung durch EBV: Zustimmung ist auf Gesamtanzahl seiner Mitglieder (momentan 16 - maximal 18) bezogen - nicht auf in der Sitzung Anwesende. Damit zählen nicht Anwesende als Ablehnung und Zufallsmehrheiten sind schwerer möglich.

5. Auflösung durch BGV: Erhöhte Mehrheit - 65 %