Initiative i3080: Leistungsgerechte Parteisteuer: Abänderung von "§ 6 Mandatare (2)" in der LGO
 Ja: 6 (40%) · Enthaltung: 1 · Nein: 9 (60%) · Nicht angenommen (Rang 2)
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8(6+2)8(3+5)
 
 
Streichung von "§ 6 Mandatare (2)" in der LGO
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12(7+5)4(2+2)
 
 
Keine Änderung - der Sozialtopf soll bestehen bleiben
Letzter Entwurf vom 24.05.2013 um 13:40 Uhr · Quelltext

Abänderung von "§ 6 Mandatare (2)" in der LGO

Antrag

Die Piratenpartei Steiermark möge den § 6 Mandatare (2) (Ursprünglicher Text, siehe Link zur LGO) wie folgt abzuändern:

(2) Mandatsträger und Mandatsträgerinnen steirischer Piraten auf allen Ebenen haben mindestens 5% ihres Brutto-Gehalts, das sie aufgrund ihrer politischen Funktion beziehen, monatlich auf das Sub-Konto der LO einzuzahlen. Dieses Geld stellt einen Anteil an den notwendigen Betriebskosten (zB Sekretariatsleistungen zwecks Organisation und Information von Mitgliedern, Benutzung der Parteiinfrastruktur für Sitzungen) dar, die durch die politische Arbeit von Mandataren entstehen.

Über die ordnungsgemäße Anwendung wachen die zuständigen Personen innerhalb des Organs des Landesvorstandes.

Begründung

Laut eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 wird die Verfassungskonformität der Parteisteuer infrage gestellt.

Nur wenn "den von Mandatsträgern vereinbarungsgemäß zu leistenden Parteisteuern konkrete, in Geld bewertbare Gegenleistungen gegenüberstehen, kann die zu leistende Parteisteuer nicht als sittenwidrig angesehen werden". Im Rahmen einer solchen Sittenwidrigkeitsprüfung müsse im Einzelfall abgewogen werden, welche konkreten Gegenleistungen Mandatare durch die jeweilige Parteienorganisation erfahren.

Diese Regelung zielt darauf ab, den zusätzlichen Aufwand finanziell zu bewerten.