Initiative i2822: Alternative zu i1264: Gesamte SGO streichen
Diese Initiative wurde am/um 04.04.2013 21:45:53 Uhr zurückgezogen

Die Initiatoren empfehlen folgende Initiative zu unterstützen: Thema #1265: Änderung § 4 (6) SGO
Letzter Entwurf vom 04.04.2013 um 21:43 Uhr · Quelltext

Die Bundesschiedsgerichtsordnung möge als Ganzes ersatzlos gestrichen werden:

Alter Text

unter anderem: §4 (6): Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

Neuer Text

aufgehoben
 

**Begründung**:

Solange § 4 / 6 nicht geändert wird, ist die Schiedsgerichtsordnung als Ganzes unverbindlich und daher kein Recht. Das Schiedsgericht ist dadurch kein "Gericht" im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention und seine Urteile widersprechen daher dem "Recht auf ein faires Verfahren" gemäß Art 6 EMRK. Ein Gericht muss laut EMRK auf rechtlicher/gesetzlicher Grundlage eingerichtet sein. Wenn die Verfahrensbestimmungen nicht im Vorhinein feststehen ist Willkür Tür und Tor geöffnet und außerdem keine Rechtssicherheit gegeben. Rechtssicherheit ist eine wesentliche Funktion jeder Norm. Ein Normenkomplex, der festlegt, dass er ohnehin nicht beachtet bzw in jeder Richtung ergänzt werden kann, ist kein "Recht", weil es ihm an der Normativität (=Verbindlichkeit) fehlt. Wenn diese Bestimmung in der Schiedsgerichtsordnung steht, dann sind deren Bestimmungen also nicht als Rechtsnormen anzusehen und das Schiedsgericht kann frei jeglicher Norm entscheiden. Wir könnten sohin die SGO auch ganz streichen - es würde keinen Unterschied machen.
 

http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzlicher_Richter http://de.wikipedia.org/wiki/Formeller_und_materieller_Rechtsstaat